Wahlen und Abstimmungen
Europawahl 2024
Die Bundesregierung hat den 9. Juni 2024 als Tag für die Wahl der Abgeordneten des Europäische Parlaments für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt.
Kommunalwahl 2024
Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat in einem Rundschreiben vom 26. September 2023 in Vorbereitung der Kommunalwahlen 2024 Hinweise zur Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahlen gegeben.
Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Kommunales
Alternativ können Wahlvorschläge auch über den Formularserver erfasst werden. Bitte beachten Sie die Hinweise des Formularassistenten.
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Der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat bestimmt, dass die nächsten landesweiten allgemeinen Kommunalwahlen am Sonntag, den 9. Juni 2024 zeitgleich mit der Europawahl stattfinden.
Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2024
Landtagswahl 2024
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg hat im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg bestimmt, dass die Wahl des Landtages Brandenburg am 22. September 2024 stattfindet
„Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2024-2028“
Aufgaben von Schöffen und Jugendschöffen
Durch Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken gemeinsam mit den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen und Schöffen als nicht juristisch ausgebildete Richter*innen sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter*innen. Sie haben an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Hierbei sind sie nur dem Gesetz verpflichtet und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld einer / eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter*innen. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen bzw. Schöffen kann man in Deutschland nicht verurteilt werden.
Voraussetzungen
Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er
- im Jahr der Schöffenwahl das 25. Lebensjahr vollendet hat
- nicht älter als 69 Jahre ist
- für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
- zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss mit Hauptwohnsitz in der Stadt Teltow gemeldet ist
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
- nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist bzw. gegen sie/ihn kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein
Ablauf der Schöffenwahl
Die Städte und Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf. Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste der für Sie zuständigen Gemeinde (Stadt Teltow) gesetzt. Die Vorschlagsliste, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister ausgewählten Personen, wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bzw. zum Beschluss der Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der SVV, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der SVV. Die Vorschlagsliste sollte mindestens die doppelte Anzahl der dem zuständigen Amtsgericht zu unterbreitenden Vorschläge enthalten. Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.
Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin / eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen/Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.
Wie kann ich mich bewerben?
DER BEWERBUNGSZEITRAUM IST BEENDET.
Die Stadt Teltow dankt allen interessierten Bewerberinnen und Bewerbern.