Landtagswahl 2024

Die Präsidentin des Landtages Brandenburg hat im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg bestimmt, dass die Wahl des Landtages Brandenburg am 22. September 2024 stattfindet

Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2024

Bekanntmachung Recht auf Einsicht in Wahlberechtigtenverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen gemäß § 16 BbgLWahlV

Wahlbekanntmachung gemäß § 45 BbgLWahlV

 

Seit dem 19.08.2024 werden die Wahlbenachrichtigungen für
die Wahl zum Landtag am 22. September 2024 versendet.
Sollten Sie am Wahltag verhindert sein, können Sie nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung Ihre Briefwahlunterlagen beantragen.

 Wahlunterlagen online beantragen


(barrierefreie) Urnenwahllokale zur Landtagswahl - 20.09.2024

 

EinrichtungAdressebarrierefrei
OberstufenzentrumPotsdamer Straße 4
BürgerhausRitterstraße 1
Evangelisches DiakonissenhausLichterfelder Allee 45
Autohaus KolbeLichterfelder Allee 127
Jugendtreff TeltowOsdorfer Straße 9
Kita "Rappelkiste"Albert-Wiebach-Straße 8          
Kita "Teltower Rübchen"Potsdamer Straße 32
Hort "Ernst von Stubenrauch"Elsterstraße 5
Kita "Teltow Kids"Iserstraße 4
Hort MühlendorfToronto-Straße 1
Grundschule "Anne Frank I"John-Schehr-Straße 18
Grundschule "Anne Frank II"John-Schehr-Straße 18
Diakonisches Zentrum "Bethesda"Mahlower Straße 148
Mehrgenerationenhaus "Philantow"         Mahlower Straße 139
Kita "Sonnenblume" IICarl-Orff-Straße 30
Kita "Sonnenblume" IICarl-Orff-Straße 30
Hort "Am Röthepfuhl" (OT Ruhlsdorf)Güterfelder Straße 36

Europawahl 2024

Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow
gemäß § 41 Abs. 1 Europawahlordnung und
§ 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

1. Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Teltow
- die Wahl zum Europäischen Parlament sowie
- die Wahl des Kreistages des Landkreises Potsdam-Mittelmark,
- die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow und
- die Wahl des Ortsbeirates im Ortsteil Ruhlsdorf statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt ist in folgende 17 Wahlbezirke eingeteilt:

 

WahlbezirkWahlraumBarrierefreiheit
 0001                   

Oberstufenzentrum Technik
Potsdamer Straße 4, 14513 Teltow

barrierefrei
 0002Bürgerhaus
Ritterstraße 10, 14513 Teltow
barrierefrei
 0003Evangelisches Diakonissenhaus,
Werkstatt Lichterfelder Allee 45, 14513 Teltow 
barrierefrei
 0004Autohaus Kolbe
Lichterfelder Allee 127, 14513 Teltow
barrierefrei
 0005Jugendtreff Teltow
Osdorfer Straße 9, 14513 Teltow
barrierefrei
 0006

Kita "Rappelkiste", Eltern-Kind-Gruppe "Philantinos" 
A.-Wiebach-Str. 8, 14513 Teltow

barrierefrei
 0007Kita „Teltower Rübchen"
Potsdamer Straße 32, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
 0008Hort "Ernst v. Stubenrauch"
Elsterstraße 5, 14513 Teltow
barrierefrei
 0009Kita "Teltow Kids"
Iserstraße 4, 14513 Teltow
barrierefrei
 0010Hort Mühlendorf
Toronto-Straße 1, 14513 Teltow
barrierefrei
 0011Grundschule "Anne Frank" I
John-Schehr-Straße 18, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
 0012Grundschule "Anne Frank" II
John-Schehr-Straße 18, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
 0013Seniorenzentrum Bethesda, WI-LaCantina,
Mahlower Straße 148, 14513 Teltow
barrierefrei
 0014Mehrgenerationenhaus "Philantow" 
Mahlower Straße 139, 14513 Teltow
barrierefrei
 0015Kita "Sonnenblume" I
Carl-Orff-Straße 30, 14513 Teltow
barrierefrei
 0016Kita "Sonnenblume" II
Carl-Orff-Straße 30, 14513 Teltow
barrierefrei
 0017Hort "Am Röthepfuhl" Ruhlsdorf
Güterfelder Straße 36, 14513 Teltow OT Ruhlsdorf
barrierefrei

 

Die Stadt Teltow hat weiterhin acht Briefwahlbezirke gebildet. Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 15:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

 

BriefwahlbezirkWahlraumBarrierefreiheit
I (für WBZ 0002, 0017)"Altes Rathaus", Dachgeschoss
Marktplatz 2, 14513 Teltow
barrierefrei
II (für WBZ 0003, 0004) "Neues Rathaus", Zimmer 1.24
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow
barrierefrei
III (für WBZ 0005, 0006) "Bürgerhaus", Dachgeschoss
Ritterstraße 10, 14513 Teltow
barrierefrei
IV (für WBZ 0007, 0008)"Neus Rathaus", Zimmer 2.22
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow
barrierefrei
V (für WBZ 0009, 0010)"Altes Rathaus", Trauzimmer
Marktplatz 2, 14513 Teltow
barrierefrei
VI (für WBZ 0011, 0012)ehem. Gebäude "Grace-Hopper-Schule" I
Albert-Wiebach-Straße 4, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
VII (für WBZ 0013, 0014) ehem. Gebäude "Grace-Hopper-Schule" II
Albert-Wiebach-Straße 4, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
VIII (für WBZ 0001, 0015, 0016)   Gemeindehaus Ev. Kirchengem. St. Andreas
Ritterstraße 11, 14513 Teltow
barrierefrei

 

3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 19.05.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählt. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat die wahlberechtigte Person sich auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung dient zur Prüfung der Wahlberechtigung und soll bei der Wahl abgegeben werden.

4. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Jede Wählerin / jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament, einen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag und einen Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, sofern sie/er für diese Wahlen berechtigt ist. Die Wähler im Wahlbezirk des Ortsteils Ruhlsdorf erhalten zudem einen Stimmzettel zur Wahl des Ortsbeirates.

Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt:

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen/ Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Die wahlberechtigte Person gibt Ihre Stimme durch Ankreuzen im dafür vorgesehenen Kreis oder durch sonstige eindeutige Kennzeichnung ab sodass deutlich wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung daran gehindert ist, selbst den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen. Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes. Soweit für die Hilfeleistung erforderlich, darf sie gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen. Die Hilfsperson darf aber nur die Wünsche der Wählerin oder des Wählers erfüllen und ist verpflichtet, ihre dadurch erlangten Kenntnisse von der Wahl des oder der anderen geheim zu halten.

Für die Wahl des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Ortsbeirats gilt:

Jede wahlberechtigte Person hat jeweils drei Stimmen.

Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie zweifelsfrei der Bewerberin/ dem Bewerber, durch Ankreuzen gekennzeichnet, zuzuordnen ist.

Die wahlberechtigte Person kann:
a) einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben oder
b) die Stimmen verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein oder
c) die Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.
Je Stimmzettel sind nicht mehr als drei Stimmen abzugeben; werden mehr als drei Stimmen abgegeben, ist der Stimmzettel ungültig!

Für die Wahl des Kreistages gilt: Der Stimmzettel enthält die im Wahlkreis I Gemeinde Kleinmachnow/Stadt Teltow zugelassenen Wahlvorschläge. Für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Ortsbeirates gilt: Die Stimmzettel enthalten die im jeweiligen Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

6. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahllokal abgeben. Wahlscheininhaber/innen können bei der Wahl des Europäischen Parlaments im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheininhaber/innen können bei der Wahl des Kreistages an der Wahl im Wahlkreis I
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheininhaber/innen können bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Teltow
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheininhaber/innen können bei der Wahl des Ortsbeirates an der Wahl
a) durch Stimmabgabe im Wahlbezirk des entsprechenden Ortsteils
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde je einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel/ den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde wird zu diesem Zweck eine Wahlkabine im Wahlbüro aufstellen, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag der zuständigen Wahlleiterin.

Das Wahlbüro (Bürgerservice, Raum 0.01) ist vom 13.05.2024 bis zum 07.06.2024 zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr

Am 07.06.2024 ist das Wahlbüro von 09:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Das unbefugte Wählen, das Herbeiführen eines unrichtigen Ergebnisses oder das Verfälschen des Wahlergebnisses, auch im Rahmen zulässiger Assistenz, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Der Versuch ist ebenso strafbar (gemäß § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Teltow, 13. Mai 2024

gez.: Thomas Schmidt
Bürgermeister

 

 

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Bekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow gemäß § 19 Absatz 1 Europawahlordnung, § 18 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen zum 10. Europäischen Parlament (Europawahl) und zu den Kommunalwahlen (Kreistag Potsdam-Mittelmark, Stadtverordnetenversammlung Teltow und Ortsbeirat Ruhlsdorf) am 9. Juni 2024

Die Wahl zum 10. Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen werden gleichzeitig am 9. Juni 2024 durchgeführt.

  1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl und zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Teltow wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 ausschließlich während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Teltow, Bürgerservice/Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow, 
     
    ​​​​​Montag 9:00 - 12:00 und 13.30 - 15:00 Uhr (Pfingstmontag geschlossen)
    Dienstag 9:00 - 12:00 und 13.30 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 9:00 - 12:00 und 13.30 - 16:00 Uhr
    Freitag 9:00 - 12:00 Uhr

    für Wahlberechtigte nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) i. V. m. § 4 Europawahlgesetz (EuWG) und § 23 Absatz 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) zur Einsichtnahme bereitgehalten.

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Wahlbehörde Stadt Teltow, Bürgerservice/Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Europa- und Kommunalwahl bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt. 

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
     
  4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an dieser Wahl im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann

    - an der Wahl zum Kreistag Potsdam-Mittelmark im Wahlkreis I Potsdam-Mittelmark (Kleinmachnow, Teltow) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl

    - an der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Teltow und zum Ortsbeirat Ruhlsdorf durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) innerhalb der Stadt oder durch Briefwahl

    teilnehmen.
     
  5. Erteilung von Wahlscheinen

    5.1. Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag

    5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 oder § 17a Absatz 2 EuWO oder
    die Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO versäumt hat,

    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Absatz 1, § 17a
    Absatz 2 EuWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist,

    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
    Wahlbehörde gelangt ist.

    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Europawahl nicht zugegangen
    ist, kann ihm bis zum 8. Juni 2024, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 

    5.2 Einen Wahlschein für die Kommunalwahl erhält auf Antrag

    5.2.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    5.2.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen      Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 BbgKWahlV versäumt hat,

    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1
    Satz 2 BbgKWahlV entstanden ist,

    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
    Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

    Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel für
    die Kommunalwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15:00 Uhr am Wahltag (9. Juni 2024) ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.

    5.3 Wahlscheine für die Europa- und Kommunalwahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, mündlich
    während der Sprechzeiten bei der Wahlbehörde, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (9. Juni 2024) gestellt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a) bis c) oder 5.2.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Europa- und Kommunalwahl noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (9. Juni 2024) stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
     
  6. Mittels Briefwahl ist wie folgt zu wählen:

    6.1 Mit dem weißen Wahlschein für die Europawahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl

    - einen amtlichen weißen Stimmzettel,
    - einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Wer bei der Europawahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen weißen amtlichen
    Stimmzettelumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen weiße
    Stimmzettelumschlag eingelegt) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Europawahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
    übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Ich weise darauf hin, dass wahlberechtigte Briefwähler, deren Wahlbriefe im Briefwahlbezirk I eingehen (= Wahlberechtigte der Urnenwahlbezirke 0002 und 0017)
    Stimmzettel erhalten, die für wahlstatistische Auszählungen verwendet werden. Dabei handelt es sich um Stimmzettel, auf denen Geschlecht und Geburtsjahresgruppe des Wahlberechtigten vermerkt sind. Der Aufdruck ist keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe
    einzelner Personen zu. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz (WStatG) geregelt und zugelassen ("Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik
    bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland" vom 21. Mai 1999
    (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962)). Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

    6.2 Mit dem gelben Wahlschein für die Wahl zum Kreistag Potsdam-Mittelmark, zur Stadtverordnetenversammlung Teltow und zum Ortsbeirat Ruhlsdorf
    erhält der Wahlberechtigte für diese Wahlen

    - einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettel (Wahl zum Kreistag),
    - einen amtlichen blauen Stimmzettel (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung),  
    - einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel (Wahl zum Ortsbeirat),
    - einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettelumschlag (für die Aufnahme der Stimmzettel),
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
    - ein weißes Merkblatt für die Briefwahl

    Wer bei der Wahl zum Kreistag Potsdam-Mittelmark und/oder zur Stadtverordnetenversammlung Teltow und/oder zum Ortsbeirat Ruhlsdorf durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettel (Wahl zum Kreistag), einen amtlichen blauen Stimmzettel (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung), einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel (Wahl zum Ortsbeirat), einen cremefarbenen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen gelben Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel/n (im verschlossenencremefarbenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der gelbe Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    6.3 Für die Europawahl und die Kommunalwahlen sind also zwei gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben!

    Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei derangegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Teltow, 10. April 2024

- Siegel -                     
 

gez.:
Thomas Schmidt
Bürgermeister

 

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Hinweise zur Europawahl für Deutsche im Ausland und Unionsbürger/innen

Deutsche im Ausland und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland leben, sind zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigt. Sie können jedoch an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Hierzu ist ein Antrag auf einem Formblatt bis zum 19. Mai 2024 zu stellen.

Für Deutsche im Ausland gibt es ausführliche Hinweise zum Antragsverfahren auf Internetseiten der Bundeswahlleiterin. Hier ist auch der notwendige Antrag (Anlage 2 der EuWO) sowie ein Merkblatt herunterladbar. Unionsbürger/innen, die in Ludwigsfelde leben, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie aufgrund ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurden und diesen Antrag zwischenzeitlich nicht widerrufen haben bzw. zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen waren. Andernfalls müssen Unionsbürger einen Antrag auf dem Formblatt nach Anlage 2A der EuWO bis zum 19.05.2024 stellen, um in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Das Formblatt und ausführliche Hinweise finden Sie auf den Internetseiten der Bundeswahlleiterin.

 


Kommunalwahl 2024

Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß § 50 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz, § 73 Abs. 8 Satz 1
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

 

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Teltow sowie zur Wahl des Ortsbeirates Ruhlsdorf am 09.06.2024

Der Wahlausschuss der Stadt Teltow hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.06.2024 die Ergebnisse der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow sowie der Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf am 09.06.2024 wie folgt festgestellt:

I. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow

Zur Wahl zur Stadtverordnetenversammlung waren 22.598 Personen wahlberechtigt, davon haben 14.867 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 65,8 %. Von den insgesamt abgegebenen Stimmzetteln waren 14.653 gültig und 214 ungültig.

Es entfielen auf

WahlvorschlagsträgerStimmen   Stimmenanteil    Sitze
1. Christich Demokratische Union Deutschlands7.53217,3 %5
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands11.86427,3 %9
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN5.347 12,3 %4
4. Alternative für Deutschland6.796 15,6 %5
5. DIE LINKE2.4925,7 %2
6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow1.8944,4 %1
7. Freie Demokratische Partei3.6768,5 %3
10. Piratenpartei Deutschland, Wählergruppe Tierschutz Potsdam-Mittelmark1.1072,5 %1
11. Wählergemeinschaft Grün und Transparent für Teltow1.4803,4 %1
12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf1.2442,9 %1
Wahlgebiet insgesamt43.432 32

 

Auf die Bewerbenden der Wahlvorschläge entfielen folgende Stimmenzahlen:

1. Christich Demokratische Union Deutschlands

BewerbendeStimmen
1. Andre Freymuth2.144
2. Ronny Bereczki772
 3. Ulrich Witzig644
4. Dirk Krumeich 1.119
5. Daniel Mühlner343
6. Silvio Habel336
7. Nicolas Bostan374
8. Sebastian Kregielski164
9. André Hartung 481
10. Anja von Hübbenet336
11. Björn Stahlhut78
12. Alexandra Hruby216
13. Andreas Hess134
14. Michael Freiherr von Ketteler227
15. Florentine Gerneitis164

 

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands

 

BewerbendeStimmen
1. Thomas Schmidt 6.230
2. Laura Adebahr788
3. Sebastian Rüter774
4. Christine Hochmuth253
5. Michael Schmelz364
6. Kira Fischer438
7. Eric Gallasch551
8. Sibylle Elke Marianne Langner140
9. Sören Kosanke338
10. Claudia Eller-Funke214
11. Christian Kramer115
12. Annette Gläsel88
13. Martin Lenz322
14. Svenja Kraus69
15. Hans Jürgen Schilke51
16. Silke Scheler130
17. Jens Heinrich44
18. Heike Rüter180
19. Nick Dennis Wegner51
20. Claudia Sloma33
21. Volker Oswald Utke36
22. Susanne Mathurin32
23. Kai Magnus Pötter33
24. Elisabeth Kramer294
25. Dr. Klaus-Heinrich Dedring17
26. Dr. Kerstin Freudiger-Utke24
 27. Nico Busse93
28. Anna Pehrs43
29. Sven Pehrs18
30. Martha Bockstette22
31. Volker Heinrich Rüger24
32. Elisa Rabe55

                                                   

3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BewerbendeStimmen
1. Dr. Jutta Klasen1.225
2. Markus Schlaab516
3. Maike Michelis553
4. Martin Emmendörffer299
5. Andrea Krohn-Hagen240
 6. Vincent Suchardt469
7. Christina von Thaler554
8. Klaus Oleg Lübke100
9. Claudia Gabriele Marlene Günther95
10. Thomas Mammen229
11. Elvira Susanna Lauterbach81
12. Martin Weiß95
13. Annegret Himrich69
14. Joachim Gerhard Strieben69
15. Britta Antonia Tell279
16. Jörg Rieche44
17. Natalie Schlüter Higgins36
18. Dr. Achim Schmidt97
19. Klaus Nicolas Drewitz10
20. Carsten Pröhl64
21. Dennis Neil Günther25
22. Ulrich Heink198

 

4. Alternative für Deutschland 

BewerbendeStimmen
1. Ellen Behnke2.861
2. Enrico Rudolph611
3. André Finkewitz1.097
4. Martina Zimmer425
5. Torsten Drescher1.342
6. Ina Stegmann259
7. Ralf Heinrich201

 

5. DIE LINKE

BewerbendeStimmen
1. Simon Behling849
2. Josefina Bajer317
3. Kay Gunther Klaus Kudell367
4. Axel Szilleweit391
5. Anne von Törne143
6. Detlef Schreiber144
7. Axel Bierbrauer131
8. Inge Marie Sonja Roque98
9. Uwe Hermann Lorenz Lewerenz 52

               

6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow 

BewerbendeStimmen
1. Dr. Andreas Wolf 1.057
2. Knut Knapowski196
3. Christina Meinik220
4. Torsten Klietsch150
5. Lutz Bierbrauer84
6. Ernst Michael-Reimann 75
7. Michel Strobach112

 

7. Freie Demokratische Partei

BewerbendeStimmen
1. Mirko Schlossarczyk 1.125
2. Hans-Peter Goetz837
3. Annabell Krohn290
4. Detlef Kolbe578
5. Rocco Weyers255
6. Oliver Dohnke60
7. Tina Jakob-Schlossarczyk 92
8. Wilhelm Weerth118
9. Burkard Stevens45
10. Karl-Rainer Torn18
11. Knut Steinhäuser20
12. Dr. Stefan Overkamp52
13. Wolfhard Schröder31
14. Norbert Gölitzer37
15. Robert Hannes Wilke44
16. Johannes König74

 

10. Piratenpartei Deutschland, Wählergruppe Tierschutz Potsdam-Mittelmark

BewerbendeStimmen
 1. Jeannette Jacqueline Paech 1.107

 

11. Wählergemeinschaft Grün und Transparent für Teltow

BewerbendeStimmen
1. Antje Aurich-Haider 342
2. Eberhard Adenstedt 148
3. Dr. Christoph Radinger 111
4. Dr. Stefan Ludwig119
5. Vanessa Arend-Martin153
6. Doris Schubert31
7. Richard Martin50
8. Angela Ludwig38
9. Andrea Weßnig30
10. Aileen Adenstedt189
11. Norbert Fußwinkel66
12. Edith Adenstedt85
13. Carola Fußwinkel118

 

12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf 

BewerbendeStimmen
1. Doreen Bartsch  295
2. Ute Götz238
3. Heiko Richter200
4. Steffen Heller69
5. Peter Koske82
6. Corinna Mai-Kickermann90
7. Martina Osterland38
8. Kristin Göbel24
9. Maximilian Gutte73
10. Alexandra Götz90
11. Heike Koske45

 

Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze stehen folgenden Bewerbenden zu:

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Freymuth, Andre1
Krumeich, Dirk2
Bereczki, Ronny3
Witzig, Ulrich4
Hartung, André5

         

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands G

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Schmidt, Thomas1
Adebahr, Laura2
Rüter, Sebastian3
Gallasch, Eric4
Fischer, Kira5
Schmelz, Michael6
Kosanke, Sören7
Lenz, Martin8
Kramer, Elisabeth9

 

3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Dr. Klasen, Jutta1
von Thaler, Christina2
Michelis, Maike3
Schlaab, Markus4

 

4. Alternative für Deutschland 

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Behnke, Ellen1
Drescher, Torsten2
Finkewitz, André3
Rudolph, Enrico4
Zimmer, Martina5

       

5. DIE LINKE 

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Behling, Simon1
Szilleweit, Axel2

 

6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Dr. Wolf, Andreas1

 

7. Freie Demokratische Partei 

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Schlossarczyk, Mirko1
Goetz, Hans-Peter2
Kolbe, Detlef3

 

10. Piratenpartei Deutschland, Wählergruppe Tierschutz Potsdam-Mittelmark 

Gewählte Bewerbende:      laufende Nummer: 
Paech, Jeannette Jacqueline1

 

11. Wählergemeinschaft Grün und Transparent für Teltow

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Aurich-Haider, Antje1

 

12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Bartsch, Doreen1

 

Die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge wurden wie folgt festgestellt:

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands

Ersatzpersonen: laufende Nummer:
Bostan, Nicolas1
Mühlner, Daniel2
Habel, Silvio3
von Hübbenet, Anja 4
Freiherr von Ketteler, Michael 5
Hruby, Alexandra6
Kregielski, Sebastian7
Gerneitis, Florentine8
Hess, Andreas9
Stahlhut, Björn10

 

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands 

Ersatzpersonen: laufende Nummer: 
Hochmuth, Christine 1
Eller-Funke, Claudia 2
Rüter, Heike3
Langner, Sibylle Elke Marianne 4
Scheler, Silke5
Kramer, Christian6
Busse, Nico7
Gläsel, Annette8
Kraus, Svenja9
Rabe, Elisa10
Schilke, Hans Jürgen11
Wegner, Nick Dennis12
Heinrich, Jens13
Pehrs, Anna14
Utke, Volker Oswald15
Sloma, Claudia16
Pötter, Kai Magnus17
Mathurin, Susanne18
Dr. Freudiger-Utke, Kerstin19
Rüger, Volker Heinrich20
Bockstette, Martha21
Pehrs, Sven22
Dr. Dedring, Klaus-Heinrich23

 

3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN  

Ersatzpersonen: laufende Nummer: 
Suchardt, Vincent 1
Emmendörffer, Martin 2
Tell, Britta Antonia 3
Krohn-Hagen, Andrea4
Mammen, Thomas 5
Heink, Ulrich 6
Lübke, Klaus Oleg 7
Dr. Schmidt, Achim 8
Günther, Claudia Gabriele Marlene 9
Weiß, Martin 10
Lauterbach, Elvira Susanna 11
Himrich, Annegret 12
Strieben, Joachim Gerhard 13
Pröhl, Carsten 14
Rieche, Jörg 15
Schlüter Higgins, Natalie 16
Günther, Dennis Neil 17
Drewitz, Klaus Nicolas 18

 

4. Alternative für Deutschland 

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Stegmann, Ina 1
Heinrich, Ralf 2

 

5. DIE LINKE 

Ersatzpersonen: laufende Nummer:
Kudell, Kay Gunther Klaus 1
Bajer, Josefina 2
Schreiber, Detlef 3
von Törne, Anne 4
Bierbrauer, Axel 5
Roque, Inge Marie Sonja6
Lewerenz, Uwe Hermann Lorenz 7

 

6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow 

Ersatzpersonen: laufende Nummer:
Meinik, Christina1
Knapowski, Knut 2
Klietsch, Torsten3
Strobach, Michel4
Bierbrauer, Lutz5
Michael-Reimann, Ernst 6

 

7. Freie Demokratische Partei

Ersatzpersonen: laufende Nummer: 
Krohn, Annabell1
Weyers, Rocco2
Weerth, Wilhelm3
Jakob-Schlossarczyk, Tina 4
König, Johannes 5
Dohnke, Oliver 6
Dr. Overkamp, Stefan 7
Stevens, Burkard 8
Wilke, Robert Hannes 9
Gölitzer, Norbert 10
Schröder, Wolfhard 11
Steinhäuser, Knut 12
Torn, Karl-Rainer 13

 

11. Wählergemeinschaft Grün und Transparent für Teltow 

Ersatzpersonen: laufende Nummer: 
Adenstedt, Aileen 1
Arend-Martin, Vanessa 2
Adenstedt, Eberhard 3
Dr. Ludwig, Stefan 4
Fußwinkel, Carola 5
Dr. Radinger, Christoph 6
Adenstedt, Edith 7
Fußwinkel, Norbert 8
Martin, Richard 9
Ludwig, Angela 10
Schubert, Doris 11
Weßnig, Andrea 12

 

12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf

Ersatzpersonen: laufende Nummer: 
Götz, Ute 1
Richter, Heiko 2
Mai-Kickermann, Corinna 3
Götz, Alexandra 4
Koske, Peter 5
Gutte, Maximilian 6
Heller, Steffen 7
Koske, Heike 8
Osterland, Martina 9
Göbel, Kristin 10

 

II. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf

Zur Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf waren 1.351 Personen wahlberechtigt, davon haben 965 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 71,4 %. Von den insgesamt abgegebenen Stimmzetteln waren 957 gültig und 8 ungültig.

Es entfielen auf

Wahlvorschlagsträger   Stimmen      Stimmenanteil       Sitze
1. Christich Demokratische Union Deutschlands46916,6 % 1
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands65523,2 %1
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN49517,6 %1
6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow   163 5,8 %0
12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf 1.03736,8 %2
Wahlgebiet insgesamt2.819 5

 

Auf die Bewerbenden der Wahlvorschläge entfielen folgende Stimmenzahlen:

1. Christich Demokratische Union Deutschlands 

BewerbendeStimmen
1. Andre Freymuth 313
2. Svenja Speth156

 

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands

BewerbendeStimmen
1. Michael Schmelz 403
2. Claudia Eller-Funke 113
3. Berndt Längrich139

 

3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

BewerbendeStimmen
1. Dr. Jutta Klasen 134
2. Pascal Mielke253
3. Ulrich Heink108

 

6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow

BewerbendeStimmen
1. Christina Meinik 163

 

12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf

BewerbendeStimmen
1. Peter Koske 162
2. Doreen Bartsch 329
3. Heiko Richter225
4. Ute Götz156
5. Heike Koske52
6. Steffen Heller52
7. Maximilian Gutte61

Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze stehen folgenden Bewerbenden zu:

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands 

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Freymuth, Andre1

 

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Schmelz, Michael1

 

3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Mielke, Pascal 1

 

12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf

Gewählte Bewerbende:       laufende Nummer: 
Bartsch, Doreen 1
Richter, Heiko 2

 

Die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge wurden wie folgt festgestellt:

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands

Ersatzpersonen:  laufende Nummer: 
Speth, Svenja 1

 

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands 

Ersatzpersonen:  laufende Nummer: 
Längrich, Berndt1
Eller-Funke, Claudia 2

 

3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

Ersatzpersonen:  laufende Nummer: 
Dr. Klasen, Jutta 1
Heink, Ulrich 2

 

12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf 

Ersatzpersonen:  laufende Nummer: 
Koske, Peter 1
Götz, Ute 2
 Gutte, Maximilian 3
Koske, Heike 4
 Heller, Steffen 4

 

Stefan Krause
Wahlleiter

Teltow, 13.06.2024

 

 

 

 

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Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow
gemäß § 41 Abs. 1 Europawahlordnung und
§ 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

1. Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Teltow
- die Wahl zum Europäischen Parlament sowie
- die Wahl des Kreistages des Landkreises Potsdam-Mittelmark,
- die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow und
- die Wahl des Ortsbeirates im Ortsteil Ruhlsdorf statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt ist in folgende 17 Wahlbezirke eingeteilt:

 

WahlbezirkWahlraumBarrierefreiheit
 0001                   

Oberstufenzentrum Technik
Potsdamer Straße 4, 14513 Teltow

barrierefrei
 0002Bürgerhaus
Ritterstraße 10, 14513 Teltow
barrierefrei
 0003Evangelisches Diakonissenhaus,
Werkstatt Lichterfelder Allee 45, 14513 Teltow 
barrierefrei
 0004Autohaus Kolbe
Lichterfelder Allee 127, 14513 Teltow
barrierefrei
 0005Jugendtreff Teltow
Osdorfer Straße 9, 14513 Teltow
barrierefrei
 0006

Kita "Rappelkiste", Eltern-Kind-Gruppe "Philantinos" 
A.-Wiebach-Str. 8, 14513 Teltow

barrierefrei
 0007Kita „Teltower Rübchen"
Potsdamer Straße 32, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
 0008Hort "Ernst v. Stubenrauch"
Elsterstraße 5, 14513 Teltow
barrierefrei
 0009Kita "Teltow Kids"
Iserstraße 4, 14513 Teltow
barrierefrei
 0010Hort Mühlendorf
Toronto-Straße 1, 14513 Teltow
barrierefrei
 0011Grundschule "Anne Frank" I
John-Schehr-Straße 18, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
 0012Grundschule "Anne Frank" II
John-Schehr-Straße 18, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
 0013Seniorenzentrum Bethesda, WI-LaCantina,
Mahlower Straße 148, 14513 Teltow
barrierefrei
 0014Mehrgenerationenhaus "Philantow" 
Mahlower Straße 139, 14513 Teltow
barrierefrei
 0015Kita "Sonnenblume" I
Carl-Orff-Straße 30, 14513 Teltow
barrierefrei
 0016Kita "Sonnenblume" II
Carl-Orff-Straße 30, 14513 Teltow
barrierefrei
 0017Hort "Am Röthepfuhl" Ruhlsdorf
Güterfelder Straße 36, 14513 Teltow OT Ruhlsdorf
barrierefrei

 

Die Stadt Teltow hat weiterhin acht Briefwahlbezirke gebildet. Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 15:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

 

BriefwahlbezirkWahlraumBarrierefreiheit
I (für WBZ 0002, 0017)"Altes Rathaus", Dachgeschoss
Marktplatz 2, 14513 Teltow
barrierefrei
II (für WBZ 0003, 0004) "Neues Rathaus", Zimmer 1.24
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow
barrierefrei
III (für WBZ 0005, 0006) "Bürgerhaus", Dachgeschoss
Ritterstraße 10, 14513 Teltow
barrierefrei
IV (für WBZ 0007, 0008)"Neus Rathaus", Zimmer 2.22
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow
barrierefrei
V (für WBZ 0009, 0010)"Altes Rathaus", Trauzimmer
Marktplatz 2, 14513 Teltow
barrierefrei
VI (für WBZ 0011, 0012)ehem. Gebäude "Grace-Hopper-Schule" I
Albert-Wiebach-Straße 4, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
VII (für WBZ 0013, 0014) ehem. Gebäude "Grace-Hopper-Schule" II
Albert-Wiebach-Straße 4, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
VIII (für WBZ 0001, 0015, 0016)   Gemeindehaus Ev. Kirchengem. St. Andreas
Ritterstraße 11, 14513 Teltow
barrierefrei

 

3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 19.05.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählt. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat die wahlberechtigte Person sich auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung dient zur Prüfung der Wahlberechtigung und soll bei der Wahl abgegeben werden.

4. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Jede Wählerin / jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament, einen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag und einen Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, sofern sie/er für diese Wahlen berechtigt ist. Die Wähler im Wahlbezirk des Ortsteils Ruhlsdorf erhalten zudem einen Stimmzettel zur Wahl des Ortsbeirates.

Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt:

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen/ Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Die wahlberechtigte Person gibt Ihre Stimme durch Ankreuzen im dafür vorgesehenen Kreis oder durch sonstige eindeutige Kennzeichnung ab sodass deutlich wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung daran gehindert ist, selbst den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen. Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes. Soweit für die Hilfeleistung erforderlich, darf sie gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen. Die Hilfsperson darf aber nur die Wünsche der Wählerin oder des Wählers erfüllen und ist verpflichtet, ihre dadurch erlangten Kenntnisse von der Wahl des oder der anderen geheim zu halten.

Für die Wahl des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Ortsbeirats gilt:

Jede wahlberechtigte Person hat jeweils drei Stimmen.

Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie zweifelsfrei der Bewerberin/ dem Bewerber, durch Ankreuzen gekennzeichnet, zuzuordnen ist.

Die wahlberechtigte Person kann:
a) einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben oder
b) die Stimmen verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein oder
c) die Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.
Je Stimmzettel sind nicht mehr als drei Stimmen abzugeben; werden mehr als drei Stimmen abgegeben, ist der Stimmzettel ungültig!

Für die Wahl des Kreistages gilt: Der Stimmzettel enthält die im Wahlkreis I Gemeinde Kleinmachnow/Stadt Teltow zugelassenen Wahlvorschläge. Für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Ortsbeirates gilt: Die Stimmzettel enthalten die im jeweiligen Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

6. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahllokal abgeben. Wahlscheininhaber/innen können bei der Wahl des Europäischen Parlaments im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheininhaber/innen können bei der Wahl des Kreistages an der Wahl im Wahlkreis I
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheininhaber/innen können bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Teltow
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheininhaber/innen können bei der Wahl des Ortsbeirates an der Wahl
a) durch Stimmabgabe im Wahlbezirk des entsprechenden Ortsteils
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde je einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel/ den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde wird zu diesem Zweck eine Wahlkabine im Wahlbüro aufstellen, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag der zuständigen Wahlleiterin.

Das Wahlbüro (Bürgerservice, Raum 0.01) ist vom 13.05.2024 bis zum 07.06.2024 zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr

Am 07.06.2024 ist das Wahlbüro von 09:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Das unbefugte Wählen, das Herbeiführen eines unrichtigen Ergebnisses oder das Verfälschen des Wahlergebnisses, auch im Rahmen zulässiger Assistenz, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Der Versuch ist ebenso strafbar (gemäß § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Teltow, 13. Mai 2024

gez.: Thomas Schmidt
Bürgermeister

 

 

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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß § 38 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz, § 40 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Teltow sowie zur Wahl des Ortsbeirates Ruhlsdorf am 09.06.2024

Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow sowie für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf am 09.06.2024 hat der Wahlausschuss der Stadt Teltow am 09.04.2024 in öffentlicher Sitzung folgende Wahlvorschläge zugelassen:

I. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

1. Freymuth, Andre
Geburtsjahr 1983, Berufssoldat

2. Bereczki, Ronny
Geburtsjahr 1979, Veranstaltungskaufmann

3. Witzig, Ulrich
Geburtsjahr 1967, Angestellter

4. Krumeich, Dirk
Geburtsjahr 1961, KFZ-Meister

5. Mühlner, Daniel
Geburtsjahr 1975, Beamter

6. Habel, Silvio
Geburtsjahr 1975, Informatiker

7. Bostan, Nicolas
Geburtsjahr 2001, Student

8. Kregielski, Sebastian
Geburtsjahr 2003, Student

9. Hartung, André
Geburtsjahr 1977, Unternehmensberater

10. von Hübbenet, Anja
Geburtsjahr 1979, Angestellte

11. Stahlhut, Björn
Geburtsjahr 1973, Leiter

12. Hruby, Alexandra
Geburtsjahr 1974, Bankkauffrau

13. Hess, Andreas
Geburtsjahr 1971, Beamter

14. Freiherr von Ketteler, Michael
Geburtsjahr 1957, Rentner

15. Gerneitis, Florentine
Geburtsjahr 1978, Angestellte

 

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

1. Schmidt, Thomas
Geburtsjahr 1961, Bürgermeister

2. Adebahr, Laura
Geburtsjahr 1990, Referentin

3. Rüter, Sebastian
Geburtsjahr 1976, Mitglied des Landtages

4. Hochmuth, Christine
Geburtsjahr 1964, Ingenieurin der Labortechnik

5. Schmelz, Michael
Geburtsjahr 1989, Leiter Ladeinfrastruktur

6. Fischer, Kira
Geburtsjahr 1995, Studentin

7. Gallasch, Eric
Geburtsjahr 1985, Polizeibeamter

8. Langner, Sibylle Elke Marianne
Geburtsjahr 1966, Beamtin

9. Kosanke, Sören
Geburtsjahr 1977, Geschäftsführer

10. Eller-Funke, Claudia
Geburtsjahr 1968, Referatsleiterin

11. Kramer, Christian
Geburtsjahr 1981, Ingenieur

12. Gläsel, Annette
Geburtsjahr 1976, Bankkauffrau

13. Lenz, Martin
Geburtsjahr 1959, Lehrer

14. Kraus, Svenja
Geburtsjahr 1975, Bundesgeschäftsführerin

15. Schilke, Hans Jürgen
Geburtsjahr 1958, Rentner

16. Scheler, Silke
Geburtsjahr 1971, Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik

17. Heinrich, Jens
Geburtsjahr 1972, IT-Manager

18. Rüter, Heike
Geburtsjahr 1976, Krankenschwester

19. Wegner, Nick Dennis
Geburtsjahr 1994, Sachbearbeiter

20. Sloma, Claudia
Geburtsjahr 1969, Vorsitzende Mitarbeitervertretung

21. Utke, Volker Oswald
Geburtsjahr 1971, Dipl.-Ing. Maschinenbau

22. Mathurin, Susanne
Geburtsjahr 1966, Betriebsrätin

23. Pötter, Kai Magnus
Geburtsjahr 1993, Sachbearbeiter

24. Kramer, Elisabeth
Geburtsjahr 1983, freiberufliche Hebamme

25. Dr. Dedring, Klaus-Heinrich
Geburtsjahr 1960, Referatsleiter

26. Dr. Freudiger-Utke, Kerstin
Geburtsjahr 1971, Referentin

27. Busse, Nico
Geburtsjahr 2000, Auszubildender

28. Pehrs, Anna
Geburtsjahr 1975, Lehrerin

29. Pehrs, Sven
Geburtsjahr 1974, Journalist

30. Bockstette, Martha
Geburtsjahr 1948, Rentnerin

31. Rüger, Volker Heinrich
Geburtsjahr 1960, Maschinenbauingenieur

32. Rabe, Elisa
Geburtsjahr 1987, Gewerkschaftssekretärin

 

3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN(GRÜNE/B 90)

1. Dr. Klasen, Jutta
Geburtsjahr 1961, Tierärztin i. R.

2. Schlaab, Markus
Geburtsjahr 1977, Jurist

3. Michelis, Maike
Geburtsjahr 1971, Familientherapeutin

4. Emmendörffer, Martin
Geburtsjahr 1961, Dipl.-Ing. Bergbau

5. Krohn-Hagen, Andrea
Geburtsjahr 1971, Gesundheits- und Sozialökonomin

6. Suchardt, Vincent
Geburtsjahr 1998, IT-Administrator

7. von Thaler, Christina
Geburtsjahr 1984, Pädagogin

8. Lübke, Klaus Oleg
Geburtsjahr 1952, Rechtsanwalt

9. Günther, Claudia Gabriele Marlene
Geburtsjahr 1971, Beamtin

10. Mammen, Thomas
Geburtsjahr 1971, Berufssoldat

11. Lauterbach, Elvira Susanna
Geburtsjahr 1963, Lehrkraft

12. Weiß, Martin
Geburtsjahr 1976, Ernährungswissenschaftler

13. Himrich, Annegret
Geburtsjahr 1975, Redakteurin

14. Strieben, Joachim Gerhard
Geburtsjahr 1957, Koordinator Schule/Jugend

15. Tell, Britta Antonia
Geburtsjahr 1993, Politikwissenschaftlerin

16. Rieche, Jörg
Geburtsjahr 1965, IT-Dienstleister

17. Schlüter Higgins, Natalie
Geburtsjahr 1976, freiberuflich

18. Dr. Schmidt, Achim
Geburtsjahr 1963, Diplom-Mathematiker

19. Drewitz, Klaus Nicolas
Geburtsjahr 1972, Buchhalter

20. Pröhl, Carsten
Geburtsjahr 1978, Mathematiker

21. Günther, Dennis Neil
Geburtsjahr 1970, Beamter

22. Heink, Ulrich
Geburtsjahr 1969, Angestellter Naturschutzbehörde

 

4. Alternative für Deutschland (AfD)

1. Behnke, Ellen
Geburtsjahr 1981, Augenoptikermeister

2. Rudolph, Enrico
Geburtsjahr 1969, Kaufmann i. R.

3. Finkewitz, André
Geburtsjahr 1977, Elektriker

4. Zimmer, Martina
Geburtsjahr 1956, MFA

5. Drescher, Torsten
Geburtsjahr 1966, Schornsteinfegermeister

6. Stegmann, Ina
Geburtsjahr 1956, Rentner

7. Heinrich, Ralf
Geburtsjahr 1957, Rentner

 

5. DIE LINKE (DIE LINKE)

1. Behling, Simon
Geburtsjahr 1996, Student

2. Bajer, Josefina
Geburtsjahr 1976, Kulturwissenschaftlerin

3. Kudell, Kay Gunther Klaus
Geburtsjahr 1972, Lokführer

4. Szilleweit, Axel
Geburtsjahr 1962, Gartenbaudiplom-Ingenieur

5. von Törne, Anne
Geburtsjahr 1963, Praxismanagerin

6. Schreiber, Detlef
Geburtsjahr 1965, Polizist

7. Bierbrauer, Axel
Geburtsjahr 1969, Elektromeister

8. Roque, Inge Marie Sonja
Geburtsjahr 1954, Rentnerin

9. Lewerenz, Uwe Hermann Lorenz
Geburtsjahr 1942, Rentner

 

6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow (BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger) – Bürger für Bürger Teltow (Bürger für Bürger), Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER)

1. Dr. Wolf, Andreas
Geburtsjahr 1961, selbstständig

2. Knapowski, Knut
Geburtsjahr 1958, Versicherungskaufmann

3. Meinik, Christina
Geburtsjahr 1967, Lehrerin

4. Klietsch, Torsten
Geburtsjahr 1969, Ingenieur

5. Bierbrauer, Lutz
Geburtsjahr 1944, Dipl.-Ingenieur

6. Michael-Reimann, Ernst
Geburtsjahr 1940, Rentner

7. Strobach, Michel
Geburtsjahr 1970, selbstständig

 

7. Freie Demokratische Partei (FDP)

1. Schlossarczyk, Mirko
Geburtsjahr 1978, Energieökonom

2. Goetz, Hans-Peter
Geburtsjahr 1961, Rechtsanwalt

3. Krohn, Annabell
Geburtsjahr 2004, Studentin

4. Kolbe, Detlef
Geburtsjahr 1961, KFZ-Schlosser

5. Weyers, Rocco
Geburtsjahr 1972, Unternehmer

6. Dohnke, Oliver
Geburtsjahr 1961, Diplom-Ingenieur Energietechnik

7. Jakob-Schlossarczyk, Tina
Geburtsjahr 1975, Physiotherapeutin

8. Weerth, Wilhelm
Geburtsjahr 1963, Rechtsanwalt

9. Stevens, Burkard
Geburtsjahr 1973, Rechtsanwalt

10. Torn, Karl-Rainer
Geburtsjahr 1953, Pensionär

11. Steinhäuser, Knut
Geburtsjahr 1976, Beamter

12. Dr. Overkamp, Stefan
Geburtsjahr 1971, Marketing- und Vertriebsleiter

13. Schröder, Wolfhard
Geburtsjahr 1956, Rentner

14. Gölitzer, Norbert
Geburtsjahr 1944, Rentner

15. Wilke, Robert Hannes
Geburtsjahr 1987, Angestellter

16. König, Johannes
Geburtsjahr 1991, Finanzberater

 

10. Piratenpartei Deutschland, Wählergruppe Tierschutz Potsdam-Mittelmark (PIRATEN, Tierschutz PM) –Piratenpartei Deutschland (PIRATEN), Wählergruppe Tierschutz Potsdam-Mittelmark (Tierschutz PM)

1. Paech, Jeannette Jacqueline
Geburtsjahr 1967, Sterbebegleiter

 

11. Wählergemeinschaft Grün und Transparent für Teltow (GUT für TELTOW)

1. Aurich-Haider, Antje
Geburtsjahr 1967, Dipl.-Kauffrau

2. Adenstedt, Eberhard
Geburtsjahr 1950, Dipl.-Geologe

3. Dr. Radinger, Christoph
Geburtsjahr 1962, Ingenieur

4. Dr. Ludwig, Stefan
Geburtsjahr 1970, Physiker

5. Arend-Martin, Vanessa
Geburtsjahr 1975, Buchhändlerin

6. Schubert, Doris
Geburtsjahr 1950, Rentnerin

7. Martin, Richard
Geburtsjahr 1966, Dipl.-Wirtschaftsingenieur

8. Ludwig, Angela
Geburtsjahr 1970, Dipl.-Kauffrau

9. Weßnig, Andrea,
Geburtsjahr 1968, Verwaltungsangestellte

10. Adenstedt, Aileen
Geburtsjahr 1999, Studentin

11. Fußwinkel, Norbert
Geburtsjahr 1960, Rentner

12. Adenstedt, Edith
Geburtsjahr 1962, Landschaftsplanerin

13. Fußwinkel, Carola
Geburtsjahr 1962, Lehrerin

 

12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf (LTR)

1. Bartsch, Doreen
Geburtsjahr 1973, Steuerfachangestellte

2. Götz, Ute Geburtsjahr 1969, Krankenschwester

3. Richter, Heiko
Geburtsjahr 1971, Unternehmer

4. Heller, Steffen
Geburtsjahr 1962, Jurist

5. Koske, Peter
Geburtsjahr 1973, Geschäftsführer

6. Mai-Kickermann, Corinna
Geburtsjahr 1968, Krankenschwester

7. Osterland, Martina
Geburtsjahr 1964, Sozialversicherungsfachangestellte

8. Göbel, Kristin
Geburtsjahr 1973, Controller

9. Gutte, Maximilian
Geburtsjahr 2003, Student

10. Götz, Alexandra
Geburtsjahr 1996, Gesundheits- und Krankenpflegerin

11. Koske, Heike
Geburtsjahr 1974, Dipl. Pflegewirtin  

 

II. Wahl zum Ortsbeirat Ruhlsdorf

1. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

1. Freymuth, Andre
Geburtsjahr 1983, Berufssoldat

2. Speth, Svenja
Geburtsjahr 1979, Lehrerin

 

2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

1. Schmelz, Michael
Geburtsjahr 1989, Leiter Ladeinfrastruktur

2. Eller-Funke, Claudia
Geburtsjahr 1968, Referatsleiterin

3. Längrich, Berndt
Geburtsjahr 1942, Rentner

 

3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90)

1. Dr. Klasen, Jutta
Geburtsjahr 1961, Tierärztin i. R.

2. Mielke, Pascal
Geburtsjahr 1980, Hausmann

3. Heink, Ulrich
Geburtsjahr 1969, Angestellter Naturschutzbehörde

 

6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow (BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger) – Bürger für Bürger Teltow (Bürger für Bürger), Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER)

1. Meinik, Christina
Geburtsjahr 1967, Lehrerin

 

12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf (LTR)

1. Koske, Peter
Geburtsjahr 1973, Geschäftsführer

2. Bartsch, Doreen
Geburtsjahr 1973, Steuerfachangestellte

3. Richter, Heiko
Geburtsjahr 1971, Unternehmer

4. Götz, Ute
Geburtsjahr 1969, Krankenschwester

5. Koske, Heike
Geburtsjahr 1974, Dipl. Pflegewirtin  

6. Heller, Steffen
Geburtsjahr 1962, Jurist

7. Gutte, Maximilian
Geburtsjahr 2003, Student

 

 

Stefan Krause
Wahlleiter

Teltow, 10.04.2024 

 

 

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Bekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow gemäß § 19 Absatz 1 Europawahlordnung, § 18 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen zum 10. Europäischen Parlament (Europawahl) und zu den Kommunalwahlen (Kreistag Potsdam-Mittelmark, Stadtverordnetenversammlung Teltow und Ortsbeirat Ruhlsdorf) am 9. Juni 2024

Die Wahl zum 10. Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen werden gleichzeitig am 9. Juni 2024 durchgeführt.

  1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl und zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Teltow wird in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 ausschließlich während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Teltow, Bürgerservice/Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow, 
     
    ​​​​​Montag 9:00 - 12:00 und 13.30 - 15:00 Uhr (Pfingstmontag geschlossen)
    Dienstag 9:00 - 12:00 und 13.30 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 9:00 - 12:00 und 13.30 - 16:00 Uhr
    Freitag 9:00 - 12:00 Uhr

    für Wahlberechtigte nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) i. V. m. § 4 Europawahlgesetz (EuWG) und § 23 Absatz 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) zur Einsichtnahme bereitgehalten.

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Mai 2024, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Wahlbehörde Stadt Teltow, Bürgerservice/Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Europa- und Kommunalwahl bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt. 

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
     
  4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an dieser Wahl im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann

    - an der Wahl zum Kreistag Potsdam-Mittelmark im Wahlkreis I Potsdam-Mittelmark (Kleinmachnow, Teltow) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl

    - an der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Teltow und zum Ortsbeirat Ruhlsdorf durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) innerhalb der Stadt oder durch Briefwahl

    teilnehmen.
     
  5. Erteilung von Wahlscheinen

    5.1. Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag

    5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 oder § 17a Absatz 2 EuWO oder
    die Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO versäumt hat,

    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Absatz 1, § 17a
    Absatz 2 EuWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist,

    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
    Wahlbehörde gelangt ist.

    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Europawahl nicht zugegangen
    ist, kann ihm bis zum 8. Juni 2024, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 

    5.2 Einen Wahlschein für die Kommunalwahl erhält auf Antrag

    5.2.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    5.2.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen      Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 BbgKWahlV versäumt hat,

    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist nach § 20 Absatz 1
    Satz 2 BbgKWahlV entstanden ist,

    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
    Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

    Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel für
    die Kommunalwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15:00 Uhr am Wahltag (9. Juni 2024) ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.

    5.3 Wahlscheine für die Europa- und Kommunalwahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, mündlich
    während der Sprechzeiten bei der Wahlbehörde, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (9. Juni 2024) gestellt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a) bis c) oder 5.2.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Europa- und Kommunalwahl noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (9. Juni 2024) stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
     
  6. Mittels Briefwahl ist wie folgt zu wählen:

    6.1 Mit dem weißen Wahlschein für die Europawahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl

    - einen amtlichen weißen Stimmzettel,
    - einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Wer bei der Europawahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen weißen amtlichen
    Stimmzettelumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen weiße
    Stimmzettelumschlag eingelegt) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Europawahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
    übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Ich weise darauf hin, dass wahlberechtigte Briefwähler, deren Wahlbriefe im Briefwahlbezirk I eingehen (= Wahlberechtigte der Urnenwahlbezirke 0002 und 0017)
    Stimmzettel erhalten, die für wahlstatistische Auszählungen verwendet werden. Dabei handelt es sich um Stimmzettel, auf denen Geschlecht und Geburtsjahresgruppe des Wahlberechtigten vermerkt sind. Der Aufdruck ist keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe
    einzelner Personen zu. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz (WStatG) geregelt und zugelassen ("Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik
    bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland" vom 21. Mai 1999
    (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962)). Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

    6.2 Mit dem gelben Wahlschein für die Wahl zum Kreistag Potsdam-Mittelmark, zur Stadtverordnetenversammlung Teltow und zum Ortsbeirat Ruhlsdorf
    erhält der Wahlberechtigte für diese Wahlen

    - einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettel (Wahl zum Kreistag),
    - einen amtlichen blauen Stimmzettel (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung),  
    - einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel (Wahl zum Ortsbeirat),
    - einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettelumschlag (für die Aufnahme der Stimmzettel),
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
    - ein weißes Merkblatt für die Briefwahl

    Wer bei der Wahl zum Kreistag Potsdam-Mittelmark und/oder zur Stadtverordnetenversammlung Teltow und/oder zum Ortsbeirat Ruhlsdorf durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettel (Wahl zum Kreistag), einen amtlichen blauen Stimmzettel (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung), einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel (Wahl zum Ortsbeirat), einen cremefarbenen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen gelben Wahlbrief mit dem/den Stimmzettel/n (im verschlossenencremefarbenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der gelbe Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    6.3 Für die Europawahl und die Kommunalwahlen sind also zwei gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben!

    Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei derangegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Teltow, 10. April 2024

- Siegel -                     
 

gez.:
Thomas Schmidt
Bürgermeister

 

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Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß §§ 26, 92 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Gemäß §§ 26, 92 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermin sowie Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen

- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow und
- des Ortsbeirats des Ortsteils Ruhlsdorf,

am

Sonntag, den 9. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr

statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Wahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow

1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten

Es sind insgesamt 32 Stadtverordnete zu wählen.

2. Wahlkreis

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow hat durch Beschluss vom 28. Juni 2023 das Wahlgebiet (Stadt Teltow) in einen Wahlkreis eingeteilt.

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

Donnerstag, den 4. April 2024, 12 Uhr,

bei dem

Wahlleiter der Stadt Teltow
Marktplatz 1-3,
14513 Teltow

schriftlich eingereicht werden.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter für die Stadt Teltow durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum

Donnerstag, den 4. April 2024, 12 Uhr,

schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags

Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender kann nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag) einreichen.

6. Inhalt der Wahlvorschläge

6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Land führt,

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Ein Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 48 Bewerbende enthalten.

6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter¬zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5 Wichtige Beschränkungen
Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender

7.1 Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c) Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

7.2 Zur Wählbarkeit

7.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
- am 9. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,
- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
- am 9. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

8. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1 Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (s. Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3 Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigtenAnhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (s. Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4 Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

9. Unterstützungsunterschriften

9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

9.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.2 Wichtige Hinweise

9.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

9.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum

Mittwoch, den 3. April 2024, 16 Uhr,

bei der

Wahlbehörde der Stadt Teltow
Bürgerservice (Raum 0.01), Marktplatz 1-3, 14513 Teltow

zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadt Teltow, Marktplatz 1-3, 14513 Teltow) spätestens bis

Mittwoch, den 3. April 2024, 16 Uhr,

vorzulegen.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

9.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadt Teltow, Bürgerservice (Raum 0.01), Marktplatz 1-3, 14513 Teltow aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig.

9.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

9.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 1. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

10. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 4. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

11. Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss beschließt am 9. April 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

B. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt fünf Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens sieben Bewerbende enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Ruhlsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Teltow wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Ruhlsdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Teltow wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens fünf Unterstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Ruhlsdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4 und 9.2.2 bis 9.2.9 sinngemäß.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

IV. Hinweis auf das Widerspruchsrecht gemäß § 92 Absatz 6 BbgKWahlG i.V. m. Artikel 21 EU-DSGVO

Gemäß § 92 Absatz 6 BbgKWahlG ist die Wahlbehörde befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1. Vor- und Familiennamen,
2. Wohnort und Anschrift,
3. Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
4. Tag der Geburt sowie
5. Zahl der bisherigen Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.

Gegen diese Erstellung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann gemäß Artikel 21 EU-DSGVO widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift unter folgender Adresse erklärt werden:

Stadt Teltow
- Wahlbehörde -
Marktplatz 1-3
14513 Teltow

Teltow, den 26. Januar 2024

Der Wahlleiter der Stadt Teltow
Stefan Krause

 

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Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß § 3 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Aufforderung an die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, Personen als beisitzende Mitglieder für den zu bildenden Wahlausschuss vorzuschlagen

Für die am 9. Juni 2024 anstehende Brandenburgische Kommunalwahl ist gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) für das Wahlgebiet ein Wahlausschuss zu bilden. Das Wahlgebiet besteht aus der Stadt Teltow inklusive ihres Ortsteils Ruhlsdorf.

Der Wahlausschuss besteht gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgKWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Wahlleiter und fünf beisitzenden Mitgliedern.

Der Wahlleiter beruft gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 BbgKWahlG die beisitzenden Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BbgKWahlG folgende Personengruppen gehindert sind, zugleich beisitzendes Mitglied im Wahlausschuss zu sein:

- Wahlbewerbende,
- Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge,
- Mitglieder eines Wahlvorstandes (Wahllokal).

Ich fordere alle im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, mir unter Beachtung der vorstehenden Voraussetzungen, geeignete wahlberechtigte Personen

bis zum 31.12.2023

als beisitzende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. Die Vorschläge sind zu richten an:

Wahlleiter der Stadt Teltow
Marktplatz 1-3
14513 Teltow

Bei Rückfragen stehe ich unter der E-Mail-Adresse wahlleitung@teltow.de zur Verfügung. 

Teltow, 6.11.2023                                                 
Stefan Krause
Wahlleiter

 

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Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat in einem Rundschreiben vom 26. September 2023 in Vorbereitung der Kommunalwahlen 2024 Hinweise zur Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahlen gegeben.

 Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Kommunales

Alternativ können Wahlvorschläge auch über den Formularserver erfasst werden. Bitte beachten Sie die Hinweise des Formularassistenten.

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Der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat bestimmt, dass die nächsten landesweiten allgemeinen Kommunalwahlen am Sonntag, den 9. Juni 2024 zeitgleich mit der Europawahl stattfinden.

 Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2024


„Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2024-2028“

Aufgaben von Schöffen und Jugendschöffen

Durch Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken gemeinsam mit den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen und Schöffen als nicht juristisch ausgebildete Richter*innen sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter*innen. Sie haben an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Hierbei sind sie nur dem Gesetz verpflichtet und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld einer / eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter*innen. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen bzw. Schöffen kann man in Deutschland nicht verurteilt werden.

Voraussetzungen

Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er

  • im Jahr der Schöffenwahl das 25. Lebensjahr vollendet hat
  • nicht älter als 69 Jahre ist
  • für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
  • zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss mit Hauptwohnsitz in der Stadt Teltow gemeldet ist
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
  • nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist bzw. gegen sie/ihn kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein

Ablauf der Schöffenwahl

Die Städte und Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf. Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste der für Sie zuständigen Gemeinde (Stadt Teltow) gesetzt. Die Vorschlagsliste, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister ausgewählten Personen, wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bzw. zum Beschluss der Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der SVV, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der SVV. Die Vorschlagsliste sollte mindestens die doppelte Anzahl der dem zuständigen Amtsgericht zu unterbreitenden Vorschläge enthalten. Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.

Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin / eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen/Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.

Wie kann ich mich bewerben?

DER BEWERBUNGSZEITRAUM IST BEENDET.

Die Stadt Teltow dankt allen interessierten Bewerberinnen und Bewerbern.


Wahlaufruf der Domowina für die Wahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden

Der Dachverband ruft dazu auf, sich an den Wahlen des 7. Rates für Angelegenheiten der Sorben / Wenden in Brandenburg zu beteiligen. Die Wahlen sind von großer Bedeutung für die Zukunft der sorbischen Gemeinschaft und Kultur in Brandenburg.

Der Rat für die Angelegenheiten der Sorben beim Landtag setzt sich für die Einhaltung und Verbesserung sorbischer/wendischer Rechte ein und vertritt die sorbischen/wendischen Interessen auf politischer Ebene. Die Teilnahme an den Wahlen ist daher sehr wichtig, um sicherzustellen, dass die sorbischen/wendischen Angelegenheiten in Potsdam/Pódstupim gehört und als wichtig wahrgenommen werden.

Termine 

  • bis zum 28.10.2024 Uhr sind Wahlvorschläge schriftlich in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen -
  • bis zum 8.12.2024 ist es möglich sich als Wählerin / Wähler zu registrieren
  • bis zum 15.12.2024 Uhr 12.00 Uhr werden Briefwahlen durchgeführt

Alle Wahl- und Informationsunterlagen stehen auf der Internetseite http://wolba-serbska-rada.de. Außerdem können diese unter: info@wolba-serbska-rada.de beim Wahlausschuss angefordert werden.

Kontakt
Wahlausschuss für die Wahl des 7. Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag Brandenburg
Feuerwehrhof Tylcyc
Hauptstraße 44
03096 Dissen-Striesow/Dešno-Strjažow
 01525 5417883

 

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Kšywowy zwězk napominajo, se pśi wólbach 7. Rady za nastupnosći Serbow w Bramborskej wobźěliś. Wólby maju wjeliki wuznam za pśichod serbskeje zgromadnosći a kultury w Bramborskej.

Rada za nastupnosći Serbow pśi krajnem sejmje zasajźujo se za doźaržanje a polěpšenje serbskich pšawow a zastupujo serbske zajmy na politiskej rowninje. Wobźělenje na toś tych wólbach jo toś wjelgin wažne, aby mógali zawěsćiś, až serbske nastupnosći se w Pódstupimje słyše a za wažne bjeru.

Terminy 

  • až do 28.10.2024 zeger 16:00 jo móžno wólbne naraźenja pisnje w jadnańskem běrowje wólbnego wuběrka zapódaś
  • až do 8.12.2024 jo móžno se ako wólaŕka / wólaŕ registrěrowaś
  • až do 15.12.2024 zeger 12.00 se pśewjedu listowe wólby

Wšykne wólbne a informaciske pódłožki stoje na internetowem boku http://wolba-serbska-rada.de k dispoziciji a mógu se teke pód: info@wolba-serbska-rada.de pśi wólbnem wuběrku skazaś

Kontakt
Wuběrk k wólbje 7. Rady za nastupnosći Serbow pśi Krajnem sejmje Bramborska
dwór wognjoweje wobry / dwór Tylcyc
Głowna droga 44
03096 Dešno-Strjažow
 01525 5417883

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