Europawahl 2024

Die Bundesregierung hat den 9. Juni 2024 als Tag für die Wahl der Abgeordneten des Europäische Parlaments für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2024


Kommunalwahl 2024

 

Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß §§ 26, 92 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Gemäß §§ 26, 92 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermin sowie Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen

- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow und
- des Ortsbeirats des Ortsteils Ruhlsdorf,

am

Sonntag, den 9. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr

statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Wahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow

1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten

Es sind insgesamt 32 Stadtverordnete zu wählen.

2. Wahlkreis

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow hat durch Beschluss vom 28. Juni 2023 das Wahlgebiet (Stadt Teltow) in einen Wahlkreis eingeteilt.

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

Donnerstag, den 4. April 2024, 12 Uhr,

bei dem

Wahlleiter der Stadt Teltow
Marktplatz 1-3,
14513 Teltow

schriftlich eingereicht werden.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter für die Stadt Teltow durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum

Donnerstag, den 4. April 2024, 12 Uhr,

schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags

Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender kann nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag) einreichen.

6. Inhalt der Wahlvorschläge

6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Land führt,

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Ein Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 48 Bewerbende enthalten.

6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter¬zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5 Wichtige Beschränkungen
Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender

7.1 Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c) Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

7.2 Zur Wählbarkeit

7.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
- am 9. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,
- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
- am 9. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

8. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1 Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (s. Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3 Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigtenAnhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (s. Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4 Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

9. Unterstützungsunterschriften

9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

9.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.2 Wichtige Hinweise

9.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

9.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum

Mittwoch, den 3. April 2024, 16 Uhr,

bei der

Wahlbehörde der Stadt Teltow
Bürgerservice (Raum 0.01), Marktplatz 1-3, 14513 Teltow

zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadt Teltow, Marktplatz 1-3, 14513 Teltow) spätestens bis

Mittwoch, den 3. April 2024, 16 Uhr,

vorzulegen.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

9.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadt Teltow, Bürgerservice (Raum 0.01), Marktplatz 1-3, 14513 Teltow aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig.

9.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

9.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 1. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

10. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 4. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

11. Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss beschließt am 9. April 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

B. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt fünf Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens sieben Bewerbende enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Ruhlsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Teltow wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Ruhlsdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Teltow wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens fünf Unterstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Ruhlsdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4 und 9.2.2 bis 9.2.9 sinngemäß.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

IV. Hinweis auf das Widerspruchsrecht gemäß § 92 Absatz 6 BbgKWahlG i.V. m. Artikel 21 EU-DSGVO

Gemäß § 92 Absatz 6 BbgKWahlG ist die Wahlbehörde befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

1. Vor- und Familiennamen,
2. Wohnort und Anschrift,
3. Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
4. Tag der Geburt sowie
5. Zahl der bisherigen Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.

Gegen diese Erstellung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann gemäß Artikel 21 EU-DSGVO widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift unter folgender Adresse erklärt werden:

Stadt Teltow
- Wahlbehörde -
Marktplatz 1-3
14513 Teltow

Teltow, den 26. Januar 2024

Der Wahlleiter der Stadt Teltow
Stefan Krause

 

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Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß § 3 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Aufforderung an die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, Personen als beisitzende Mitglieder für den zu bildenden Wahlausschuss vorzuschlagen

Für die am 9. Juni 2024 anstehende Brandenburgische Kommunalwahl ist gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) für das Wahlgebiet ein Wahlausschuss zu bilden. Das Wahlgebiet besteht aus der Stadt Teltow inklusive ihres Ortsteils Ruhlsdorf.

Der Wahlausschuss besteht gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgKWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Wahlleiter und fünf beisitzenden Mitgliedern.

Der Wahlleiter beruft gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 BbgKWahlG die beisitzenden Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BbgKWahlG folgende Personengruppen gehindert sind, zugleich beisitzendes Mitglied im Wahlausschuss zu sein:

- Wahlbewerbende,
- Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge,
- Mitglieder eines Wahlvorstandes (Wahllokal).

Ich fordere alle im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, mir unter Beachtung der vorstehenden Voraussetzungen, geeignete wahlberechtigte Personen

bis zum 31.12.2023

als beisitzende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. Die Vorschläge sind zu richten an:

Wahlleiter der Stadt Teltow
Marktplatz 1-3
14513 Teltow

Bei Rückfragen stehe ich unter der E-Mail-Adresse wahlleitung@teltow.de zur Verfügung. 

Teltow, 6.11.2023                                                 
Stefan Krause
Wahlleiter

 

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Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat in einem Rundschreiben vom 26. September 2023 in Vorbereitung der Kommunalwahlen 2024 Hinweise zur Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahlen gegeben.

 Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Kommunales

Alternativ können Wahlvorschläge auch über den Formularserver erfasst werden. Bitte beachten Sie die Hinweise des Formularassistenten.

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Der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat bestimmt, dass die nächsten landesweiten allgemeinen Kommunalwahlen am Sonntag, den 9. Juni 2024 zeitgleich mit der Europawahl stattfinden.

 Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2024


Landtagswahl 2024

Die Präsidentin des Landtages Brandenburg hat im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg bestimmt, dass die Wahl des Landtages Brandenburg am 22. September 2024 stattfindet

Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2024


„Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2024-2028“

Aufgaben von Schöffen und Jugendschöffen

Durch Schöffinnen und Schöffen wird der Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklicht. Sie wirken gemeinsam mit den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöffinnen und Schöffen als nicht juristisch ausgebildete Richter*innen sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten stärken und erreichen, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter*innen. Sie haben an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil. Hierbei sind sie nur dem Gesetz verpflichtet und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld einer / eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Verurteilung wie die Berufsrichter*innen. Das wird etwa daran deutlich, dass für Verurteilung sowie Art und Höhe der Strafe jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Gericht erforderlich ist. Gegen die Stimmen beider Schöffinnen bzw. Schöffen kann man in Deutschland nicht verurteilt werden.

Voraussetzungen

Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er

  • im Jahr der Schöffenwahl das 25. Lebensjahr vollendet hat
  • nicht älter als 69 Jahre ist
  • für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
  • zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss mit Hauptwohnsitz in der Stadt Teltow gemeldet ist
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
  • nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist bzw. gegen sie/ihn kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein

Ablauf der Schöffenwahl

Die Städte und Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf. Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste der für Sie zuständigen Gemeinde (Stadt Teltow) gesetzt. Die Vorschlagsliste, bestehend aus freiwilligen Meldungen und/oder zufällig aus dem Melderegister ausgewählten Personen, wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und anschließend eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bzw. zum Beschluss der Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der SVV, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der SVV. Die Vorschlagsliste sollte mindestens die doppelte Anzahl der dem zuständigen Amtsgericht zu unterbreitenden Vorschläge enthalten. Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedeutet noch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich in das Schöffenamt berufen werden.

Nach Ablauf der Einspruchszeit wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz einer Amtsrichterin / eines Amtsrichters, mit Zweidrittelmehrheit die notwendige Anzahl der Hauptschöffinnen/Hauptschöffen sowie der Hilfsschöffinnen/Hilfsschöffen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen. Auch nicht ausgewählte Personen werden vom Gericht informiert.

Wie kann ich mich bewerben?

DER BEWERBUNGSZEITRAUM IST BEENDET.

Die Stadt Teltow dankt allen interessierten Bewerberinnen und Bewerbern.

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