Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß
§§ 63, 50 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, § 74 Absatz 7 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Stadt Teltow am 28.09.2025
Der Wahlausschuss der Stadt Teltow hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.09.2025 das Ergebnis der Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Stadt Teltow am 28.09.2025 wie folgt festgestellt:
Zur Wahl waren 22.913 Personen wahlberechtigt, davon haben 11.201 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 48,9 %. Von den insgesamt abgegebenen Stimmen waren 10.918 gültig und 283 ungültig.
Es entfielen auf
Wahlvorschlag
Stimmen
Stimmenanteil
1. Eller-Funke, Claudia
Sozialdemokratische Partei Deutschlands - SPD
5.228
47,9 %
2. Freymuth, Andre
Christich Demokratische Union Deutschlands - CDU
5.690
52,1 %
Der Bewerber unter Ziffer 2. hat die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht.
Damit ist Herr Andre Freymuth zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Teltow gewählt.
Teltow, 30.09.2025
Stefan Krause
Wahlleiter
Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Teltow zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow
Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow gemäß §§ 77 Absatz 1, 63, 48 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, § 74 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung tagt der Wahlausschuss der Stadt Teltow
am 30.09.2025 um 9:00 Uhr
im Beratungsraum 1.24 des „Neuen Rathauses“,
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow.
Für die Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen:
1.Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit des Wahlausschusses
2.Bestellung der Schriftführerin/des Schriftführers
3.Bericht des Wahlleiters über den Wahlvorgang
4.Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl und anschließende Verkündung
5.Schließung der Sitzung
Ich weise darauf hin, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.
Teltow, 15.09.2025 Stefan Krause
Wahlleiter
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow gemäß
§ 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am 28. September 2025
1.Am 28. September 2025 findet die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeister-in/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow statt.
Eine mögliche Stichwahl findet am 12. Oktober 2025 statt.
Die Wahl dauert jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2.Die Stadt Teltow ist in folgende 17 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk
Wahlraum
Barrierefreiheit
0001
Oberstufenzentrum Technik
Potsdamer Straße 4, 14513 Teltow
barrierefrei
0002
Bürgerhaus
Ritterstraße 10, 14513 Teltow
barrierefrei
0003
Evangelisches Diakonissenhaus I
Lichterfelder Allee 45, 14513 Teltow
barrierefrei
0004
Evangelisches Diakonissenhaus II
Lichterfelder Allee 45, 14513 Teltow
barrierefrei
0005
Jugendtreff Teltow
Osdorfer Straße 9, 14513 Teltow
barrierefrei
0006
Kita „Rappelkiste“, Eltern-Kind-Gruppe „Philantinos“
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Briefwahlbezirk
Briefwahlraum
Barrierefreiheit
I (für WBZ 0002, 0003, 0007, 0009)
„Altes Rathaus“, Dachgeschoss
Marktplatz 2, 14513 Teltow
barrierefrei
II (für WBZ 0001, 0006, 0012, 0016)
„Neues Rathaus“, Zimmer 1.24
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow
barrierefrei
III (für WBZ 0013, 0014, 0015)
„Bürgerhaus“, Dachgeschoss
Ritterstraße 10, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
IV (für WBZ 0004, 0005, 0008)
„Neues Rathaus“, Zimmer 2.22
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow
barrierefrei
V (für WBZ 0010, 0011, 0017)
Evangelisches Pfarramt, Gemeindesaal
Ritterstraße 11, 14513 Teltow
barrierefrei
3.Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
4.Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
5. Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.
6.Die wählende Person muss die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes unbeobachtet gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
7.Die wählende Person hat die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird der wählenden Person wieder ausge-händigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen.
8. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
9. Wählende Personen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
10.Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der verschlossene Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden, jedoch nicht am Wahltag in einem Urnenwahllokal. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:
a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den dafür vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt ihn.
b) Die wahlberechtigte Person unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl. Dann legt sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
c) Die wahlberechtigte Person übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder den Stimmzettelumschlag oder Wahlbriefumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel, Stimmzettelumschlag oder Wahlbriefumschlag ein.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsper-son) seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat dann die Hilfsperson an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.
Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 28. September 2025 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.
Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 12. Oktober 2025 wahlberechtigt sind, erhalten ebenfalls von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
11. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
12.Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Teltow, den 28.07.2025
Thomas Schmidt
Bürgermeister
i. V. Beate Rietz
1. Beigeordnete
Bekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow gemäß § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am 28. September 2025
1.Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow wird in der Zeit vom 8. bis 12. September 2025 während der Öffnungszeiten der Wahlbehörde der Stadt Teltow, Bürgerservice/Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow,
Montag
9:00 - 12:00 und 13.30 - 15:00 Uhr
Dienstag
9:00 - 12:00 und 13.30 - 18:00 Uhr
Donnerstag
9:00 - 12:00 und 13.30 - 16:00 Uhr
Freitag
9:00 - 12:00 Uhr
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
2. Jede wahlberechtigte Person hat nach § 23 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann.
Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 8. bis 12. September 2025, spätestens am 12. September 2025 bis 12:00 Uhr, bei der Wahlbehörde der Stadt Teltow, Bürgerservice/Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis können gestellt werden:
a) von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. In diesem Falle haben sie das der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
b) von wahlberechtigten Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich aber im Wahlgebiet für gewöhnlich aufhalten.
c) von wahlberechtigten Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterliegen.
Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis zum 12. September 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten (s. o. unter Ziffer 1) bei der Wahlbehörde der Stadt Teltow, Bürgerservice/Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow zu stellen.
4.Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 7. September 2025 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
5. Eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Wahlscheine können bis zum 26. September 2025, 18:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde der Stadt Teltow, Bürgerservice/Einwohnermeldeamt, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow beantragt werden. Die Schriftform gilt, außer in den Fällen, in denen der Antrag für eine andere Person gestellt wird, auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Telefonische Anträge sind nicht zulässig.
Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den in § 23 Absatz 2 BbgKWahlV angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Wer den Antrag für eine Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl amvon Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Personen, die erst zur möglichen Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein erteilt.
6. Wahlscheininhaberinnen und -inhaber können an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) innerhalb der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
7. Mittels Briefwahl ist wie folgt zu wählen:
Mit dem weißen Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
•einen amtlichen weißen Stimmzettel,
•einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
•einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
•ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen hellroten Wahlbrief mit dem im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag eingelegten Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem hellroten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Teltow, 28. Juli 2025
Thomas Schmidt
Bürgermeister
i. V. Beate Rietz
1. Beigeordnete
Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am 28. September 2025
Für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am 28. September 2025 hat der Wahlausschuss der Stadt Teltow am 25. Juli 2025 in öffentlicher Sitzung folgende Wahlvorschläge in der dargestellten Reihenfolge zugelassen:
1
Eller-Funke, Claudia
Geburtsjahr 1968
Referatsleiterin im Bundesministerium
Teltow
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SPD
2
Freymuth, Andre
Geburtsjahr 1983
Berufssoldat
Teltow
Christlich Demokratische Union Deutschlands
CDU
Teltow, 28. Juli 2025
Stefan Krause
Wahlleiter
Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Teltow zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow
Zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow gemäß §§ 63, 37 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, § 38 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung tagt der Wahlausschuss der Stadt Teltow
am 25.07.2025 um 9:00 Uhr
im Beratungsraum 1.24 des „Neuen Rathauses“,
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow.
Für die Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit des Wahlausschusses
2. Bestellung der Schriftführerin/des Schriftführers
3. Bericht des Wahlleiters über das Ergebnis der Vorprüfung der eingereichten Wahlvorschläge
4. Prüfung der Wahlvorschläge
5.Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und anschließende Verkündung
6.Schließung der Sitzung
Ich weise darauf hin, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.
Teltow, 09.07.2025
Stefan Krause
Wahlleiter
Wahlbekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow
Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am 28. September 2025
Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich für das Wahlgebiet der Stadt Teltow Folgendes bekannt:
I. Wahltermin und Wahlzeit
Aufgrund der Festlegung des Wahltages und des Tages einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl und der Wahlzeit gemäß § 64 Absatz 2 BbgKWahlG durch den Landrat des Landkreises Potsdam Mittelmark als allgemeine untere Kommunalaufsicht vom 24. Oktober 2024 findet die
Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am
Sonntag, den 28. September 2025
sowie eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am
Sonntag, den 12. Oktober 2025
jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Kommunalaufsicht den Wahltermin für die vorgenannte Wahl bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:
1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
1.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus.
1.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum
Donnerstag, den 24. Juli 2025, 12:00 Uhr,
bei dem
Wahlleiter der Stadt Teltow Marktplatz 1-3, 14513 Teltow
schriftlich eingereicht werden.
2. Inhalt der Wahlvorschläge
2.1 Die Wahlvorschläge sollen nach Muster der Anlage 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten
a) Namen, Vornamen, den Beruf oder Tätigkeit, den Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift der bewerbenden Person,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Land führt,
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf bei der Bezeichnung nur den Namen der bewerbenden Person enthalten.
2.2 Jeder Wahlvorschlag darf nur eine bewerbende Person enthalten.
2.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch die bewerbende Person benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
2.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.
2.5 Jede bewerbende Person darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Teltow benannt sein. Die bewerbende Person auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
3. Voraussetzungen für die Benennung als bewerbende Person
3.1 Die Benennung als bewerbende Person auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Die bewerbende Person muss gemäß § 65 Absatz 2 BbgKWahlG wählbar sein.
b) Die bewerbende Person muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der bewerbenden Person gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Ziffer 4).
c) Die bewerbende Person muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zu § 33 Absatz 2 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die bewerbende Person in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.
Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.
3.2 Zur Wählbarkeit von Deutschen sowie Unionsbürgern
Gemäß § 65 Absatz 2 BbgKWahlG sind alle Personen wählbar, die - Deutsche oder Unionsbürger sind, - am 9. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 65 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - nach § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, - infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder - von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt wurde.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 65 Absatz 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- eine der drei Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 BbgKWahlG erfüllt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
3.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zu § 33 Absatz 2 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be¬scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 33 Absatz 2 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied¬staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
4. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG
4.1 Die bewerbende Person einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (s. Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann die bewerbende Person auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.
4.2 Die bewerbende Person einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (s. Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
4.3 Die bewerbende Person einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
4.4 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
4.5 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
4.6 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der bewerbenden Person gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.
5. Unterstützungsunterschriften
5.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
5.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gemäß § 70 Absatz 5 BbgKWahlG befreit.
5.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
5.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 5.1.1 oder 5.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
5.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 5.1.5 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt auch nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt.
5.2 Wichtige Hinweise
5.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 5.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 64 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.
5.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum
Mittwoch, den 23. Juli 2025, 16:00 Uhr,
bei der
Wahlbehörde der Stadt Teltow Bürgerservice (Raum 0.01), Marktplatz 1-3, 14513 Teltow
zu leisten.
Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten sind der Wahlbehörde bis
Mittwoch, den 23. Juli 2025, 16:00 Uhr,
vorzulegen.
5.2.3 Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
5.2.4 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadt Teltow, Bürgerservice (Raum 0.01), Marktplatz 1-3, 14513 Teltow aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift der bewerbenden Person anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die bewerbende Person gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der bewerbenden Person vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung "Einzelwahlvoschlag" anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.
5.2.5 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
5.2.6 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Teltow unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.
5.2.7 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig.
5.2.8 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
5.2.9 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 21. Juli 2025, 16:00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
5.2.10 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.
6. Mängelbeseitigung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 24. Juli 2025, 12:00 Uhr, können die in § 36 Absatz 2 BbgKWahlG aufgeführten Mängel nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die bewerbende Person so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.
7. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss der Stadt Teltow beschließt spätestens am 1. August 2025 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Dazu erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung des Sitzungstermins. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
8. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.
III.Hinweis auf das Widerspruchsrecht gemäß § 92 Absatz 6 BbgKWahlG i.V. m. Artikel 21 EU-DSGVO
Gemäß § 92 Absatz 6 BbgKWahlG ist die Wahlbehörde befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Vor- und Familiennamen, 2. Wohnort und Anschrift, 3. Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 4. Tag der Geburt sowie 5. Zahl der bisherigen Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Gegen diese Erstellung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann gemäß Artikel 21 EU-DSGVO widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift unter folgender Adresse erklärt werden:
Stadt Teltow - Wahlbehörde - Marktplatz 1-3 14513 Teltow
IV. Erreichbarkeit
Wahlleiter der Stadt Teltow, Marktplatz 1-3, 14513 Teltow
Weitere Informationen zur Wahl werden an dieser Stelle fortlaufend veröffentlicht.
Bundestagswahl 2024
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow gemäß § 48 Absatz 1 Bundeswahlordnung Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Teltow ist in folgende 17 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk
Wahlraum
Barrierefreiheit
001
Oberstufenzentrum Technik Potsdamer Straße 4, 14513 Teltow
barrierefrei
002
Bürgerhaus Ritterstraße 10, 14513 Teltow
barrierefrei
003
Evangelisches Diakonissenhaus I Lichterfelder Allee 45, 14513 Teltow
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte haben die Möglichkeit, mithilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V., Straße der Jugend 114, 03046 Cottbus, Tel. 0355-22 549, E-Mail-Adresse kostenlos angefordert werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der verschlossene Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden, jedoch nicht am Wahltag in einem Urnenwahllokal.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Teltow, den 21.01.2025 - Siegel -
gez.: Die Wahlbehörde
Thomas Schmidt Bürgermeister
Europawahl 2024
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow gemäß § 41 Abs. 1 Europawahlordnung und § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
1. Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Teltow
die Wahl zum Europäischen Parlament sowie
die Wahl des Kreistages des Landkreises Potsdam-Mittelmark,
die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow und
die Wahl des Ortsbeirates im Ortsteil Ruhlsdorf statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt ist in folgende 17 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk
Wahlraum
Barrierefreiheit
0001
Oberstufenzentrum Technik Potsdamer Straße 4, 14513 Teltow
Jugendtreff Teltow Osdorfer Straße 9, 14513 Teltow
barrierefrei
0006
Kita "Rappelkiste", Eltern-Kind-Gruppe "Philantinos" A.-Wiebach-Str. 8, 14513 Teltow
barrierefrei
0007
Kita „Teltower Rübchen" Potsdamer Straße 32, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
0008
Hort "Ernst v. Stubenrauch" Elsterstraße 5, 14513 Teltow
barrierefrei
0009
Kita "Teltow Kids" Iserstraße 4, 14513 Teltow
barrierefrei
0010
Hort Mühlendorf Toronto-Straße 1, 14513 Teltow
barrierefrei
0011
Grundschule "Anne Frank" I John-Schehr-Straße 18, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
0012
Grundschule "Anne Frank" II John-Schehr-Straße 18, 14513 Teltow
nicht barrierefrei
0013
Seniorenzentrum Bethesda, WI-LaCantina, Mahlower Straße 148, 14513 Teltow
barrierefrei
0014
Mehrgenerationenhaus "Philantow" Mahlower Straße 139, 14513 Teltow
barrierefrei
0015
Kita "Sonnenblume" I Carl-Orff-Straße 30, 14513 Teltow
barrierefrei
0016
Kita "Sonnenblume" II Carl-Orff-Straße 30, 14513 Teltow
barrierefrei
0017
Hort "Am Röthepfuhl" Ruhlsdorf Güterfelder Straße 36, 14513 Teltow OT Ruhlsdorf
barrierefrei
Die Stadt Teltow hat weiterhin acht Briefwahlbezirke gebildet. Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 15:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow gemäß § 50 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz, § 73 Abs. 8 Satz 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Teltow sowie zur Wahl des Ortsbeirates Ruhlsdorf am 09.06.2024
Der Wahlausschuss der Stadt Teltow hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.06.2024 die Ergebnisse der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow sowie der Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf am 09.06.2024 wie folgt festgestellt:
I. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow
Zur Wahl zur Stadtverordnetenversammlung waren 22.598 Personen wahlberechtigt, davon haben 14.867 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 65,8 %. Von den insgesamt abgegebenen Stimmzetteln waren 14.653 gültig und 214 ungültig. Es entfielen auf:
11. Wählergemeinschaft Grün und Transparent für Teltow
Gewählte Bewerbende
laufende Nummer:
Antje Aurich-Haider
1
12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf
Gewählte Bewerbende
laufende Nummer:
Doreen Bartsch
1
Die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge wurden wie folgt festgestellt:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands
Ersatzperson
laufende Nummer:
Nicolas Bostan
1
Daniel Mühlner
2
Silvio Habel
3
Anja von Hübbenet
4
Michael Freiherr von Ketteler
5
Alexandra Hruby
6
Sebastian Kregielski
7
Florentine Gerneitis
8
Andreas Hess
9
Björn Stahlhut
10
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Ersatzperson
laufende Nummer:
Christine Hochmuth
1
Claudia Eller-Funke
2
Heike Rüter
3
Sibylle Elke Marianne Langner
4
Silke Scheler
5
Christian Kramer
6
Nico Busse
7
Annette Gläsel
8
Svenja Kraus
9
Elisa Rabe
10
Hans Jürgen Schilke
11
Nick Dennis Wegner
12
Jens Heinrich
13
Anna Pehrs
14
Volker Oswald Utke
15
Claudia Sloma
16
Kai Magnus Pötter
17
Susanne Mathurin
18
Dr. Kerstin Freudiger-Utke
19
Volker Heinrich Rüger
20
Martha Bockstette
21
Sven Pehrs
22
Dr. Klaus-Heinrich Dedring
23
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ersatzperson
laufende Nummer:
Vincent Suchardt
1
Martin Emmendörffer
2
Britta Antonia Tell
3
Andrea Krohn-Hagen
4
Thomas Mammen
5
Ulrich Heink
6
Klaus Oleg Lübke
7
Dr. Achim Schmidt
8
Claudia Gabriele Marlene Günther
9
Martin Weiß
10
Elvira Susanna Lauterbach
11
Annegret Himrich
12
Joachim Gerhard Strieben
13
Carsten Pröhl
14
Jörg Rieche
15
Natalie Schlüter Higgins
16
Dennis Neil Günther
17
Klaus Nicolas Drewitz
18
4. Alternative für Deutschland
Ersatzperson
laufende Nummer:
Ina Stegmann
1
Ralf Heinrich
2
5. DIE LINKE
Ersatzperson
laufende Nummer:
Kay Gunther Klaus Kudell
1
Josefina Bajer
2
Detlef Schreiber
3
Anne von Törne
4
Axel Bierbrauer
5
Inge Marie Sonja Roque
6
Uwe Hermann Lorenz Lewerenz
7
6. BVB / FREI WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow
Ersatzperson
laufende Nummer:
Christina Meinik
1
Knut Knapowski
2
Torsten Klietsch
3
Michael Strohbach
4
Lutz Bierbrauer
5
Ernst Michael-Reimann
6
7. Freie Demokratische Partei
Ersatzperson
laufende Nummer:
Annabell Krohn
Rocco Weyers
Wilhelm Weerth
Tina Jakob-Schlossarczyk
Johannes König
Oliver Dohnke
Dr. Stefan Overkamp
Burkard Stevens
Robert Hannes Wilke
Norbert Gölitzer
Wolfhard Schröder
Knut Steinhäuser
Karl-Rainer Torn
11. Wählergemeinschaft Grün und Transparent für Teltow
Ersatzperson
laufende Nummer:
Aileen Adenstedt
1
Vanessa Arend-Martin
2
Eberhard Adenstedt
3
Dr. Stefan Ludwig
4
Carola Fußwinkel
5
Dr. Christoph Radinger
6
Edith Adenstedt
7
Norbert Fußwinkel
8
Richard Martin
9
Angela Ludwig
10
Doris Schubert
11
Andrea Weßnig
12
12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf
Ersatzperson
laufende Nummer:
Ute Götz
1
Heiko Richter
2
Corinna Mai-Kickermann
3
Alexandra Götz
4
Peter Koske
5
Maximilian Gutte
6
Steffen Heller
7
Heike Koske
8
Martina Osterland
9
Kristin Göbel
10
II. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf
Zur Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ruhlsdorf waren 1.351 Personen wahlberechtigt, davon haben 965 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 71,4 %. Von den insgesamt abgegebenen Stimmzetteln waren 957 gültig und 8 ungültig. Es entfielen auf:
Wahlvorschlagsträger
Stimmen
Stimmenanteil
Sitze
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands
469
16,6 %
1
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands
655
23,2 %
1
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
495
17,6 %
1
6. BVB / FREIE WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow
163
5,8 %
0
12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf
1.037
36,8 %
2
Wahlgebiet insgesamt
2.819
5
Auf die Bewerbenden der Wahlvorschläge entfielen folgende Stimmenzahlen:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands
Bewerbende
Stimmen
1. Andre Freymuth
313
2. Svenja Speth
156
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Bewerbende
Stimmen
1. Michael Schmelz
403
2. Claudia Eller-Funke
113
3. Berndt Längrich
139
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bewerbende
Stimmen
1. Dr. Jutta Klasen
134
2. Pascal Mielke
253
3. Ulrich Keink
108
6. BVB / FREI WÄHLER & Bürger für Bürger Teltow
Bewerbende
Stimmen
1. Christina Meinik
163
12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf
Bewerbende
Stimmen
1. Peter Koske
162
2. Doreen Bartsch
329
3. Heiko Richter
225
4. Ute Götz
156
5. Heike Koske
52
6. Steffen Heller
52
7. Maximilian Gutte
61
Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze stehen folgenden Bewerbenden zu:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands
Gewählte Bewerbende
laufende Nummer:
Andre Freymuth
1
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Gewählte Bewerbende
laufende Nummer:
Michael Schmelz
1
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gewählte Bewerbende
laufende Nummer:
Pascal Mielke
1
12. Wählergruppe Lebenswertes Teltow Ruhlsdorf
Gewählte Bewerbende
laufende Nummer:
Doreen Bartsch
1
Heiko Richter
2
Die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge wurden wie folgt festgestellt: