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Bürgermeisterwahl 2025
Wahlbekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Teltow
Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am 28. September 2025
Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich für das Wahlgebiet der Stadt Teltow Folgendes bekannt:
I. Wahltermin und Wahlzeit
Aufgrund der Festlegung des Wahltages und des Tages einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl und der Wahlzeit gemäß § 64 Absatz 2 BbgKWahlG durch den Landrat des Landkreises Potsdam Mittelmark als allgemeine untere Kommunalaufsicht vom 24. Oktober 2024 findet die
Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am
Sonntag, den 28. September 2025
sowie eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am
Sonntag, den 12. Oktober 2025
jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Kommunalaufsicht den Wahltermin für die vorgenannte Wahl bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:
1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
1.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus.
1.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum
Donnerstag, den 24. Juli 2025, 12:00 Uhr,
bei dem
Wahlleiter der Stadt Teltow
Marktplatz 1-3,
14513 Teltow
schriftlich eingereicht werden.
2. Inhalt der Wahlvorschläge
2.1 Die Wahlvorschläge sollen nach Muster der Anlage 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten
a) Namen, Vornamen, den Beruf oder Tätigkeit, den Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift der bewerbenden Person,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Land führt,
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf bei der Bezeichnung nur den Namen der bewerbenden Person enthalten.
2.2 Jeder Wahlvorschlag darf nur eine bewerbende Person enthalten.
2.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch die bewerbende Person benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
2.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.
2.5 Jede bewerbende Person darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Teltow benannt sein. Die bewerbende Person auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.
3. Voraussetzungen für die Benennung als bewerbende Person
3.1 Die Benennung als bewerbende Person auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Die bewerbende Person muss gemäß § 65 Absatz 2 BbgKWahlG wählbar sein.
b) Die bewerbende Person muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der bewerbenden Person gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Ziffer 4).
c) Die bewerbende Person muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zu § 33 Absatz 2 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die bewerbende Person in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.
Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.
3.2 Zur Wählbarkeit von Deutschen sowie Unionsbürgern
Gemäß § 65 Absatz 2 BbgKWahlG sind alle Personen wählbar, die
- Deutsche oder Unionsbürger sind,
- am 9. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 65 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- nach § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt wurde.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 65 Absatz 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er
- eine der drei Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 BbgKWahlG erfüllt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
3.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zu § 33 Absatz 2 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be¬scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 33 Absatz 2 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied¬staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
4. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG
4.1 Die bewerbende Person einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (s. Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann die bewerbende Person auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.
4.2 Die bewerbende Person einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (s. Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
4.3 Die bewerbende Person einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
4.4 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
4.5 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
4.6 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der bewerbenden Person gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.
5. Unterstützungsunterschriften
5.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
5.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gemäß § 70 Absatz 5 BbgKWahlG befreit.
5.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
5.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 5.1.1 oder 5.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
5.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 5.1.5 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt auch nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt.
5.2 Wichtige Hinweise
5.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 5.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 64 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.
5.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum
Mittwoch, den 23. Juli 2025, 16:00 Uhr,
bei der
Wahlbehörde der Stadt Teltow
Bürgerservice (Raum 0.01), Marktplatz 1-3, 14513 Teltow
zu leisten.
Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten sind der Wahlbehörde bis
Mittwoch, den 23. Juli 2025, 16:00 Uhr,
vorzulegen.
5.2.3 Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
5.2.4 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadt Teltow, Bürgerservice (Raum 0.01), Marktplatz 1-3, 14513 Teltow aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift der bewerbenden Person anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.
Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die bewerbende Person gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der bewerbenden Person vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeich¬nung "Einzelwahlvo¬schlag" anzugeben.
Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.
5.2.5 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
5.2.6 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Teltow unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.
5.2.7 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig.
5.2.8 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
5.2.9 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 21. Juli 2025, 16:00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
5.2.10 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.
6. Mängelbeseitigung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 24. Juli 2025, 12:00 Uhr, können die in § 36 Absatz 2 BbgKWahlG aufgeführten Mängel nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die bewerbende Person so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.
7. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss der Stadt Teltow beschließt spätestens am 1. August 2025 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Dazu erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung des Sitzungstermins. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
8. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.
III. Hinweis auf das Widerspruchsrecht gemäß § 92 Absatz 6 BbgKWahlG i.V. m. Artikel 21 EU-DSGVO
Gemäß § 92 Absatz 6 BbgKWahlG ist die Wahlbehörde befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Wohnort und Anschrift,
3. Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
4. Tag der Geburt sowie
5. Zahl der bisherigen Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Gegen diese Erstellung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann gemäß Artikel 21 EU-DSGVO widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift unter folgender Adresse erklärt werden:
Stadt Teltow
- Wahlbehörde -
Marktplatz 1-3
14513 Teltow
IV. Erreichbarkeit
Wahlleiter der Stadt Teltow, Marktplatz 1-3, 14513 Teltow
Wahlleiter:
Herr Krause, Telefon: 03328 47 81-663
Stellvertretender Wahlleiter:
Herr Völkel, Telefon: 03328 47 81-208
E-Mail:
Teltow, den 20. Mai 2025
Der Wahlleiter der Stadt Teltow
Stefan Krause
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formulare stehen hier bereit:
Weitere Informationen zur Wahl werden an dieser Stelle fortlaufend veröffentlicht.
Bundestagswahl 2024
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow gemäß § 48 Absatz 1 Bundeswahlordnung Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Teltow ist in folgende 17 Wahlbezirke eingeteilt:
|
---|
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Briefwahlbezirk | Briefwahlraum | Barrierefreiheit |
---|---|---|
I (für WBZ 0010, 0014, 0017) | "Altes Rathaus", Dachgeschoss Marktplatz 2, 14513 Teltow | barrierefrei |
II (für WBZ 0002, 0005, 0016) | "Neues Rathaus", Zimmer 1.24 Marktplatz 1/3, 14513 Teltow | barrierefrei |
III (für WBZ 0007, 0008, 0015) | "Bürgerhaus", Dachgeschoss Ritterstraße 10, 14513 Teltow | nicht barrierefrei |
IV (für WBZ 0009, 0011, 0012) | "Neues Rathaus", Zimmer 2.22 Marktplatz 1/3, 14513 Teltow | barrierefrei |
V (für WBZ 0001, 0003, 0013) | "Neues Rathaus", Ernst-von-Stubenrauch-Saal Marktplatz 1/3, 14513 Teltow | barrierefrei |
VI (für WBZ 0004, 0006) | Evangelisches Pfarramt, Gemeindesaal Ritterstraße 11, 14513 Teltow | barrierefrei
|
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte haben die Möglichkeit, mithilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V., Straße der Jugend 114, 03046 Cottbus, Tel. 0355-22 549, E-Mail-Adresse kostenlos angefordert werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der verschlossene Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden, jedoch nicht am Wahltag in einem Urnenwahllokal.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Teltow, den 21.01.2025
- Siegel -
gez.:
Die Wahlbehörde
Thomas Schmidt
Bürgermeister
Europawahl 2024
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde der Stadt Teltow
gemäß § 41 Abs. 1 Europawahlordnung und
§ 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
1. Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Teltow
die Wahl zum Europäischen Parlament sowie
die Wahl des Kreistages des Landkreises Potsdam-Mittelmark,
die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow und
die Wahl des Ortsbeirates im Ortsteil Ruhlsdorf statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt ist in folgende 17 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Wahlraum | Barrierefreiheit |
0001 | Oberstufenzentrum Technik Potsdamer Straße 4, 14513 Teltow | barrierefrei |
0002 | Bürgerhaus Ritterstraße 10, 14513 Teltow | barrierefrei |
0003 | Evangelisches Diakonissenhaus, Werkstatt Lichterfelder Allee 45, 14513 Teltow | barrierefrei |
0004 | Autohaus Kolbe Lichterfelder Allee 127, 14513 Teltow | barrierefrei |
0005 | Jugendtreff Teltow Osdorfer Straße 9, 14513 Teltow | barrierefrei |
0006 | Kita "Rappelkiste", Eltern-Kind-Gruppe "Philantinos" A.-Wiebach-Str. 8, 14513 Teltow | barrierefrei |
0007 | Kita „Teltower Rübchen" Potsdamer Straße 32, 14513 Teltow | nicht barrierefrei |
0008 | Hort "Ernst v. Stubenrauch" Elsterstraße 5, 14513 Teltow | barrierefrei |
0009 | Kita "Teltow Kids" Iserstraße 4, 14513 Teltow | barrierefrei |
0010 | Hort Mühlendorf Toronto-Straße 1, 14513 Teltow | barrierefrei |
0011 | Grundschule "Anne Frank" I John-Schehr-Straße 18, 14513 Teltow | nicht barrierefrei |
0012 | Grundschule "Anne Frank" II John-Schehr-Straße 18, 14513 Teltow | nicht barrierefrei |
0013 | Seniorenzentrum Bethesda, WI-LaCantina, Mahlower Straße 148, 14513 Teltow | barrierefrei |
0014 | Mehrgenerationenhaus "Philantow" Mahlower Straße 139, 14513 Teltow | barrierefrei |
0015 | Kita "Sonnenblume" I Carl-Orff-Straße 30, 14513 Teltow | barrierefrei |
0016 | Kita "Sonnenblume" II Carl-Orff-Straße 30, 14513 Teltow | barrierefrei |
0017 | Hort "Am Röthepfuhl" Ruhlsdorf Güterfelder Straße 36, 14513 Teltow OT Ruhlsdorf | barrierefrei |
Die Stadt Teltow hat weiterhin acht Briefwahlbezirke gebildet. Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 15:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Briefwahlbezirk | Wahlraum | Barrierefreiheit |
---|---|---|
I (für WBZ 0002, 0017) | "Altes Rathaus", Dachgeschoss Marktplatz 2, 14513 Teltow | |
II (für WBZ 0003, 0004) | "Neues Rathaus", Zimmer 1.24 Marktplatz 1/3, 14513 Teltow | |
III (für WBZ 0005, 0006) | "Bürgerhaus", Dachgeschoss Ritterstraße 10, 14513 Teltow | |
IV (für WBZ 0007, 0008) | "Neus Rathaus", Zimmer 2.22 Marktplatz 1/3, 14513 Teltow | |
V (für WBZ 0009, 0010) | "Altes Rathaus", Trauzimmer Marktplatz 2, 14513 Teltow | |
VI (für WBZ 0011, 0012) | ||
VII (für WBZ 0013, 0014) | ||
VIII (für WBZ 0001, 0015, 0016) |
Kommunalwahl 2024
Ihr Text
Landtagswahl 2024
Ihr Text
„Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2024-2028“
Ihr Text
Wahlbehörde
Bürgerservice / EMA
Marktplatz 1-3
14513 Teltow
Tel. 03328 4781-0
E-Mail: