Neben den herumstreifenden Spaziergängern und Naturnutzern gibt es diejenigen, die die Jagd vorsätzlich stören wollen. Diese lassen sich auch von Sperrungen oder Hinweisschildern bei Jagden nicht abhalten und nehmen eine Gefährdung der eigenen Person in Kauf, um sich als Opfer zu stilisieren. Die Störung der Jagdausübung durch Jagdgegner ist eine Ordnungswidrigkeit, die zur Anzeige gebracht wird.
Die mutwillige Beschädigung jagdlicher Einrichtungen ist eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat, die als solche bei der Polizei auf Anzeige verfolgt wird. Jagdpächter und entgeltliche Begehungsscheininhaber sind berechtigt, die Identität von Personen festzustellen, die die Jagd stören.
Um den jagdlichen Aufgaben nachzukommen und die oben genannten Ziele zu erreichen, sollten Verhaltensregeln beachtet werden.
Genauso wie die Jäger nutzen auch Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer und Reiter die Natur im Wald zur Erholung und Entspannung. Damit sich die Freizeitaktivitäten im Wald möglichst wenig auf den Lebensraum unserer Waldtiere auswirken, sind eine Reihe von Verhaltensregeln zu beachten:
Gerade Hundehalter tragen eine große Verantwortung. Freilaufende Hunde können in Wald und Wiese stöbern und schrecken so ruhende oder junge Wildtiere auf. Selbst wenn ein Hund keine Tiere verletzt, löst er bei ihnen Stress- und Fluchtverhalten aus.
Um den Wildtieren einen sicheren Lebens- und Erholungsraum zu gewährleisten, müssen Hunde stets vom Halter unter Kontrolle gehalten werden. Einem streunenden Hund darf man nicht die Gelegenheit für sein Verhalten geben, er ist an der Leine zu führen. Als Besitzer trägt man eine große Verantwortung für das Verhalten des Hundes.
Der Wald des Landes Brandenburg ist zum Zwecke der Erholung zu jeder Zeit frei betretbar. Dabei gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowohl zwischen den Waldbesuchern untereinander als auch zwischen den Waldbesitzern und den Waldbesuchern.
Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnisse:
gesperrte Waldflächen und gesperrte Waldwege,
Wald, in dem Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
umzäunte Waldflächen sowie
forstbetriebliche Einrichtungen.
Zum Betreten des Waldes zählen auch das Reiten und Gespannfahren, das Fahrradfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen, solange es sich nicht um Kfz handelt. Diese zuvor genannten Betretungsarten sind ausschließlich auf Waldwege, beim Reiten zusätzlich auf Waldbrandschutzstreifen eingeschränkt. Ein „Quer-Feld-ein“ durch den Wald ist per Waldgesetz untersagt.
Hunde sind ohne Ausnahme von Rasse, Größe, Gehorsam etc. im Wald an der Leine zu führen. Ausnahmen bilden Polizei-, Blinden- und Jagdhunde während der Ausbildung bzw. eines Einsatzes derselben im Wald.
Im Folgenden einige Informationen zum Betreten von landwirtschaftlichen Flächen:
Gemäß dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen Personen gestattet.
Konkretisiert und ergänzt wird dieser allgemeine Grundsatz dahingehend, dass in der freien Landschaft „jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr - u.a. - betreten oder mit Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern befahren darf". Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
Da nicht immer sicher erkennbar ist, ob diese Nutzzeit begonnen hat, vermeiden Sie das Betreten landwirtschaftlicher Flächen. Bleiben Sie auf den Wegen! Auch Hundehalter sollten wie oben schon bemerkt stets die Kontrolle über den Hund ausüben können.
Der städtischen Bevölkerung fehlt oft das Wissen um die Zusammenhänge in der Natur und Landwirtschaft. Das, was von Spaziergängern als „Natur" wahrgenommen wird, ist ein von Menschen geprägter Kulturraum. Felder und Wälder sind Wirtschaftsflächen, die zur Sicherung der Lebensgrundlage der Eigentümer bewirtschaftet werden. Jäger und Landwirte suchen den Dialog mit denen, die diese Zusammenhänge nicht (mehr) kennen.
Bei manchen Menschen hilft die Bitte, den Hund anzuleinen oder den Weg nicht zu verlassen. Bei anderen werden Hinweise auf die Bedeutung der Feldfrucht gegeben. In besonders hartnäckigen Fällen kann – ggfs. mit Hilfe der Polizei – der Verstoß gegen das Naturschutz- oder Jagdrecht zur Anzeige gebracht werden. Die Bußgelder belaufen sich auf bis zu 10.000 Euro.
Landwirte haben ggfs. auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, wenn die Feldfrucht nachhaltig oder direkt vor der Ernte geschädigt wird.
Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass das Mitnehmen von Wildtieren – auch vermeintlich verletzter oder hilfloser Jungtiere jagdbarer Arten – eine Form der Wilderei ist.
Vieles zum Thema Jagd ist unter Wildes Wissen – Frag doch mal den Jaeger! zu finden.
Quellen:
Rechtliche Rahmenbedingungen eines Jagdpachtvertrages - Waffen Schrum Blog
Jagd im Stromberg
Ist Jagd nötig?
Betreten des Waldes | Landesbetrieb Forst Brandenburg