Informationen der Jäger und der Jagdgenossenschaft Teltow

Teltow, den 28.​04.​2025

Beispielbild: Informationen der Jäger und der Jagdgenossenschaft Teltow

Liebe Naturfreunde,

wir möchten hier gern einige Informationen über die Jagd und die Natur im Allgemeinen bezogen auf unsere Arbeit und die Jagd in der Gemarkung Teltow aber auch anderswo geben.

 

Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Teltow sind die Eigentümer der bejagbaren Flächen in der Gemarkung Teltow. Die Jäger, die für diesen gemeinschaftlichen Jagdbezirk tätig sind, werden durch die Jagdgenossenschaftsversammlung vertraglich gebunden. Mit dem Jagdpachtvertrag überträgt der Eigentümer oder eine Eigentümergemeinschaft (Jagdgenossen) das Recht zur Jagdausübung auf eine oder mehrere andere Personen. Die Jagdpacht gestattet es dem Jagdpächter, in dem jeweils gepachteten Jagdrevier der Jagd nachzugehen, also das „Jagdausübungsrecht“ anstelle des Grundeigentümers wahrzunehmen. Zu diesem Jagdrecht gehört das Hegen, das Jagen sowie das Aneignen von Wild.

 

Die Jagd ist ein unverzichtbares und wichtiges Element des Natur- und Artenschutzes und ein hohes Kulturgut.

 

Genau wie Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer und Reiter nutzen auch Jäger die Natur, wofür diese im Rahmen der Jagdpacht sogar bezahlen. Die Jäger und auch die Jagdgenossen wünschen sich ein Miteinander und keine Konfrontationen. Miteinander bedeutet auch, Rücksicht aufeinander zu nehmen. Darum bitten wir Sie, die Jäger nicht bei der Jagdausübung zu stören oder zu behindern. Auch die Jäger wollen Sie nicht stören oder gefährden oder Ihr Naturerlebnis beeinträchtigen.

 

Jagd ist aktiver Naturschutz

Jagen heißt, Verantwortung für Mensch und Natur zu übernehmen. Die Jagd dient gerade jetzt der Erhaltung einer ausgewogenen Vielfalt in der Tier- und Pflanzenwelt. Sie erfüllt nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit einen gesetzlichen Auftrag. Basis der Jagd ist das Wissen, das handwerkliche Können und die Passion jeder Jägerin und jedes Jägers. Viele Jäger arbeiten ehrenamtlich im Naturschutzdienst und im Wildtierschutz mit.

 

Jagd ist kein Hobby und auch kein Sport. Das Handwerk Jagd muss gelernt werden und umfasst viel Wissen, das man sich während der Jagdausbildung aneignen muss. Jedoch beginnt das echte Lernen erst nach der erfolgreich abgelegten Prüfung, wenn die Theorie zur Praxis wird. Es dauert einige Jahre und braucht viel Erfahrungen, um dieses Handwerk zu beherrschen. Kompetenz, Respekt und Verantwortung gegenüber dem Wildtier und der Natur begleiten die Jäger von Beginn an.

Wildtiere in Deutschland schützen und Menschen für die Schönheit und Einzigartigkeit der heimischen Wildtiere begeistern – das ist ein Anliegen der Jägerschaft. Und deshalb setzen sie sich für deren Schutz ein und zwar aktiv in der Freizeit und mit ihrem Geld.

Beispielbild: Jagd ist aktiver Naturschutz

 

Jagd schützt und nützt

Beispielbild: Jagd schützt und nützt

Eine kontrollierte Wildregulierung schützt zum einen unsere Wälder vor übermäßigem Wildverbiss. Ein sehr hoher Wildverbiss verhindert die Verjüngung und das Nachwachsen einer jungen Waldgeneration. Auf der anderen Seite sind Zweige, Knospen und Blätter der Waldbäume Teil der Nahrung unserer Waldtiere, Das muss bis zu einem gewissen Grad toleriert werden. Eine Überpopulation jedoch führt zu großen Schäden.

 

Ein angepasster Wildbestand sichert in der Winterzeit vielen Tieren das Überleben und schützt sie vor dem Hungertod.

 

Jagd ist streng geregelt

Grundlage für die Jagdausübung sind das Bundes- und Landesjagdgesetz. Diese Gesetze bezwecken:

  • die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten,

  • die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen,

  • eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten,

  • bedrohte Tierarten zu schützen.

Beispielbild: Jagd ist streng geregelt

 

Aufgaben des Jägers sind:

  • Bestandskontrolle des Wildes (Zählung)

  • den vorgegebenen Abschuss erfüllen (sehr zeitintensiv)

  • ständige Schiess- und Hundeausbildung

  • Schutz und Pflege der Lebensräume (Äsungsflächen, Wildruhezonen, usw.)

  • Unterhalt von jagdlichen Einrichtungen (Hochsitze)

  • bei Wildtierunfällen auf den Straßen oder anderen Vorfällen die toten oder verletzten Tiere bergen, erlösen und Hilfe leisten (Tag und Nacht)

  • Aufklärungsarbeit bei Marder- und Fuchsproblemen, bei Schwarzwildproblemen im bewohnten Gebiet

  • Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit

 

Jagd ist nachhaltig

Jagen bedeutet auch, Beute zu machen. Was nichts anderes heißt, als Tiere zu töten. Viele Menschen kommen heute nicht mehr mit der Nähe zum Tod zurecht – sie können oder wollen keinen Bezug mehr herstellen zwischen dem Reh, Rind und Schwein im Wald und auf der Wiese und dem folienverpackten, bratfertigen Schnitzel. Jäger entnehmen nur so viel Wild aus der Natur, wie jährlich nachwächst. So werden zum einen die Populationen nicht gefährdet und zum anderen die Belange der Forst- und Landwirtschaft berücksichtigt.

 

Wildbret ist ein biologisches Qualitätsprodukt, von dem Greenpeace schreibt:

"Sie wollen Fleisch von glücklichen Tieren? Es soll bio sein, regional erzeugt und auch noch klimaneutral? Kein Problem – essen Sie Wildbret!" (Greenpeace-Magazin 6.11)

 

Vorsätzliche Störung oder Behinderung der Jagdausübung

Beispielbild: Vorsätzliche Störung oder Behinderung der Jagdausübung

Neben den herumstreifenden Spaziergängern und Naturnutzern gibt es diejenigen, die die Jagd vorsätzlich stören wollen. Diese lassen sich auch von Sperrungen oder Hinweisschildern bei Jagden nicht abhalten und nehmen eine Gefährdung der eigenen Person in Kauf, um sich als Opfer zu stilisieren. Die Störung der Jagdausübung durch Jagdgegner ist eine Ordnungswidrigkeit, die zur Anzeige gebracht wird.

 

Die mutwillige Beschädigung jagdlicher Einrichtungen ist eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat, die als solche bei der Polizei auf Anzeige verfolgt wird. Jagdpächter und entgeltliche Begehungsscheininhaber sind berechtigt, die Identität von Personen festzustellen, die die Jagd stören.

 

Um den jagdlichen Aufgaben nachzukommen und die oben genannten Ziele zu erreichen, sollten Verhaltensregeln beachtet werden.

 

Genauso wie die Jäger nutzen auch Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer und Reiter die Natur im Wald zur Erholung und Entspannung. Damit sich die Freizeitaktivitäten im Wald möglichst wenig auf den Lebensraum unserer Waldtiere auswirken, sind eine Reihe von Verhaltensregeln zu beachten:

  • auf den Wald- und Feldwegen bleiben

  • Dickicht und unwegsame Gebiete meiden – das sind die Schlafzimmer der Wildtiere

 

Gerade Hundehalter tragen eine große Verantwortung. Freilaufende Hunde können in Wald und Wiese stöbern und schrecken so ruhende oder junge Wildtiere auf. Selbst wenn ein Hund keine Tiere verletzt, löst er bei ihnen Stress- und Fluchtverhalten aus.


Um den Wildtieren einen sicheren Lebens- und Erholungsraum zu gewährleisten, müssen Hunde stets vom Halter unter Kontrolle gehalten werden. Einem streunenden Hund darf man nicht die Gelegenheit für sein Verhalten geben, er ist an der Leine zu führen. Als Besitzer trägt man eine große Verantwortung für das Verhalten des Hundes.

 

Der Wald des Landes Brandenburg ist zum Zwecke der Erholung zu jeder Zeit frei betretbar. Dabei gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowohl zwischen den Waldbesuchern untereinander als auch zwischen den Waldbesitzern und den Waldbesuchern.

 

Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnisse:

  • gesperrte Waldflächen und gesperrte Waldwege,

  • Wald, in dem Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,

  • umzäunte Waldflächen sowie

  • forstbetriebliche Einrichtungen.

 

Zum Betreten des Waldes zählen auch das Reiten und Gespannfahren, das Fahrradfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen, solange es sich nicht um Kfz handelt. Diese zuvor genannten Betretungsarten sind ausschließlich auf Waldwege, beim Reiten zusätzlich auf Waldbrandschutzstreifen eingeschränkt. Ein „Quer-Feld-ein“ durch den Wald ist per Waldgesetz untersagt.

 

Hunde sind ohne Ausnahme von Rasse, Größe, Gehorsam etc. im Wald an der Leine zu führen. Ausnahmen bilden Polizei-, Blinden- und Jagdhunde während der Ausbildung bzw. eines Einsatzes derselben im Wald.

 

Im Folgenden einige Informationen zum Betreten von landwirtschaftlichen Flächen:

Gemäß dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen Personen gestattet.

 

 Beispielbild: landwirtschaftliche Fläche 


Konkretisiert und ergänzt wird dieser allgemeine Grundsatz dahingehend, dass in der freien Landschaft „jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr - u.a. - betreten oder mit Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern befahren darf". Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.


Da nicht immer sicher erkennbar ist, ob diese Nutzzeit begonnen hat, vermeiden Sie das Betreten landwirtschaftlicher Flächen. Bleiben Sie auf den Wegen! Auch Hundehalter sollten wie oben schon bemerkt stets die Kontrolle über den Hund ausüben können.

 

Der städtischen Bevölkerung fehlt oft das Wissen um die Zusammenhänge in der Natur und Landwirtschaft. Das, was von Spaziergängern als „Natur" wahrgenommen wird, ist ein von Menschen geprägter Kulturraum. Felder und Wälder sind Wirtschaftsflächen, die zur Sicherung der Lebensgrundlage der Eigentümer bewirtschaftet werden. Jäger und Landwirte suchen den Dialog mit denen, die diese Zusammenhänge nicht (mehr) kennen.

 

Bei manchen Menschen hilft die Bitte, den Hund anzuleinen oder den Weg nicht zu verlassen. Bei anderen werden Hinweise auf die Bedeutung der Feldfrucht gegeben. In besonders hartnäckigen Fällen kann – ggfs. mit Hilfe der Polizei – der Verstoß gegen das Naturschutz- oder Jagdrecht zur Anzeige gebracht werden. Die Bußgelder belaufen sich auf bis zu 10.000 Euro.

 

Landwirte haben ggfs. auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, wenn die Feldfrucht nachhaltig oder direkt vor der Ernte geschädigt wird.

 

Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass das Mitnehmen von Wildtieren – auch vermeintlich verletzter oder hilfloser Jungtiere jagdbarer Arten – eine Form der Wilderei ist.

 

Vieles zum Thema Jagd ist unter Wildes Wissen – Frag doch mal den Jaeger! zu finden.

 

Quellen:
Rechtliche Rahmenbedingungen eines Jagdpachtvertrages - Waffen Schrum Blog
Jagd im Stromberg
Ist Jagd nötig?
Betreten des Waldes | Landesbetrieb Forst Brandenburg

 

Bild zur Meldung: Informationen der Jäger und der Jagdgenossenschaft Teltow