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Geflügelpest im Landkreis Potsdam-Mittelmark

Teltow, den 21.​10.​2025

Bad Belzig, 21.10.2025 – Am vergangenen Wochenende ist in einem Betrieb der Geflügelmast im Amt Beetzsee der Verdacht auf Geflügelpest gemeldet worden. Am Sonntag, 19. Oktober 2025 wurden die vor Ort genommenen Proben zur Untersuchung in das Landeslabor Berlin-Brandenburg eingeliefert. Der Verdacht bestätigte sich nunmehr, sodass mit sofortiger Wirkung die Seuchenbekämpfung angeordnet wurde. Bis zum gestrigen Abend wurden die rund 6.200 Tiere gekeult.

 

Mit einer Tierseuchenallgemeinverfügung hat der Landkreis Potsdam-Mittelmark auf das Ergebnis reagiert. Um den Seuchenbestand wurde eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Die genaue Lage der Schutzzone ist auf der beigefügten Karte ersichtlich. 

 

Zusätzlich wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt. An den Hauptzufahrtswegen zur Schutzzone wird durch Schilder auf die „Geflügelpest-Schutzzone" hingewiesen, analog werden die Hauptzufahrtswege zur Überwachungszone mit der Aufschrift „Geflügelpest-Überwachungszone" beschildert.

 


Häufig gestellte Fragen:

 

Hinweis: Anfragen von geflügelhaltenden Betrieben sowie zu Themen bezüglich der Schutz- und/oder Überwachungszone sind weiterhin an das Team Veterinärwesen direkt zu richten

 

1. Frage: Gilt die Stallpflicht jetzt für alle Geflügelhalter im Landkreis Potsdam-Mittelmark? 

Antwort: Ja. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat per Allgemeinverfügung eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet. Diese Pflicht zur Stallhaltung gilt ab dem 29.10.2025 im gesamten Landkreis Potsdam-Mittelmark für alle Geflügelhaltungen - unabhängig von der Bestandsgröße. Damit reagiert die Behörde auf einen Geflügelpest-Ausbruch und die hohe Ausbreitungsgefahr.

Bekanntmachungen (potsdam-mittelmark.de)

Unter dem Begriff Geflügel versteht man: Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

 

2. Frage: Was bedeutet die „Aufstallungspflicht“ konkret - wie muss ich mein Geflügel jetzt halten? 

Antwort: Aufstallungspflicht bedeutet, dass Ihr Geflügel ab sofort so untergebracht werden muss, dass kein Kontakt zu Wildvögeln mehr möglich ist. Praktisch heißt das: Geflügel ist entweder in geschlossenen Ställen zu halten oder unter einer Vorrichtung, die nach oben mit einer dichten Abdeckung geschützt ist und seitlich keine Wildvögel eindringen lässt. Wichtig ist, dass auch Futter und Trinkwasser der Tiere nur an Stellen angeboten werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind (also z.B. im Stall oder unter Dach). Dadurch soll vermieden werden, dass sich Ihr Hausgeflügel über Kot oder Sekrete infizierter Wildvögel ansteckt.

 

3. Frage: Gibt es eine Möglichkeit, von der Stallpflicht eine Ausnahme zu bekommen? Was muss ich dafür tun?

Antwort: Ja - grundsätzlich kann der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung im Einzelfall eine Ausnahme von der Aufstallungspflicht genehmigen (siehe § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung).

Der Antrag muss schriftlich erfolgen und folgendes mindestens enthalten:

  • Angaben zur Art der Geflügelhaltung, zur Standortadresse und zur Tierart/-anzahl.

  • Eine ausführliche Begründung, warum eine Aufstallung nicht möglich oder artgerechte Haltung dadurch erheblich beeinträchtigt wäre.

  • Einen Nachweis bzw. ein Konzept, wie der Kontakt zu Wildvögeln trotzdem weitestgehend vermieden wird (z. B. spezielle Netzvorrichtung, bauliche Schutzmaßnahmen).

  • Hinweis, dass “sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung” nicht entgegenstehen - sprich: Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung prüft, ob durch eine Ausnahme die Seuchenbekämpfung gefährdet würde.

Bitte senden Sie den Antrag per E-Mail an . Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung entscheidet dann im Einzelfall. Bis zur Entscheidung gilt weiterhin die Stallpflicht.

 

4. Frage: Welche weiteren Schutzmaßnahmen sollte ich als privater Geflügelhalter jetzt beachten?

Antwort:

  • Hygiene beim Betreten des Stalls: Wechseln Sie das Schuhwerk und desinfizieren Sie Schuhe/Stiefel, bevor Sie den Stall oder Gehege betreten. Ideal ist eine Desinfektionsmatte am Stalleingang. Waschen Sie sich nach Kontakt mit den Tieren gründlich die Hände.

  • Kein Futter im Freien anbieten: Stellen Sie Futter- und Wasserstellen nur im Stall oder unter einer Abdeckung bereit. Futterreste im Freien würden Wildvögel anlocken. Lagern Sie Futter und Einstreu so, dass Wildtiere keinen Zugang haben (z.B. in geschlossenen Behältern)

  • Kontakt einschränken: Betreten Sie den Stall nur auf das Nötigste reduziert und lassen Sie keine betriebsfremden Personen zu Ihren Tieren, wenn möglich. Halten Sie auch Hunde und Katzen fern, damit diese keine Viren verschleppen.

 

5. Frage: Muss ich meine Hühner oder Enten irgendwo offiziell melden, wenn ich sie nur hobbymäßig halte? 

Antwort: Ja, jeder Geflügelhalter ist gesetzlich verpflichtet, seine Tierhaltung dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zu melden, unabhängig von der Bestandsgröße. Das gilt auch für Hobbyhalter mit nur wenigen Tieren. Sie müssen Ihren Namen, Anschrift, Anzahl und Art der Tiere sowie Haltungsform (Stall- oder Freilandhaltung) angeben. Im Landkreis Potsdam-Mittelmark können Sie dies beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung melden - am besten per E-Mail an . Diese Registrierung dient der Tierseuchenprävention.

Tipp: Falls Sie Ihre Tiere noch nicht gemeldet haben, holen Sie dies bitte umgehend nach. Nach der Anmeldung erhalten Halter eine Registriernummer vom Landkreis. Das Anmeldeformular ist unter https://www.potsdam-mittelmark.de/de/ihr-buergerservice/leistungen-a-z/ordnung-sicherheit/veterinaerwesen-anzeige-einer-tierhaltung zu finden.

 

6. Frage: Was soll ich tun, wenn in meinem Geflügelbestand plötzlich viele Tiere krank werden oder sterben? 

Antwort: Gehen Sie von einem Geflügelpest-Verdacht aus und informieren Sie sofort den Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, wenn ungewöhnlich hohe Verluste oder Symptome auftreten. Anzeichen können Teilnahmslosigkeit, Futterverweigerung, starker Rückgang der Legeleistung sein. Ein Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn in kleinen Beständen (unter 100 Tieren) innerhalb von 24 Stunden 3 oder mehr Tiere unerwartet verenden (bei größeren Beständen: >2 % der Tiere in 24 Stunden). Auch grüner Durchfall, Atemnot oder geschwollene Köpfe/Kämme können mögliche Geflügelpest-Symptome sein. In solchen Fällen zögern Sie nicht: Melden Sie den Verdacht unverzüglich dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Potsdam-Mittelmark - am besten per E-Mail an

Der Fachdienst wird dann Proben nehmen und weitere Maßnahmen veranlassen. Wichtig: Bis zum Eintreffen der Behörde sollten Sie Ihren Bestand unbedingt abgesondert halten (kein Tierverkehr vom Hof herunter oder dorthin) und die Hygieneregeln strikt einhalten.

 

7. Frage: Ich habe einen toten Wildvogel gefunden – soll ich das melden? Wenn ja, welche Arten und wie melde ich das? 

Antwort: Ja, melden Sie verendete Wildvögel. Hierbei senden Sie eine E-Mail an: . Geben Sie dabei den genauen Fundort an - idealerweise mit GPS-Koordinaten oder einer präzisen Beschreibung/Adresse. Besonders Wasservögel (z.B. Wildenten, Wildgänse, Schwäne), Kraniche sowie Greifvögel (z.B. Bussarde, Falken) gelten als mögliche Träger des Geflügelpest-Virus. Funde solcher toten Vögel sollten Sie umgehend dem Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung mitteilen.

Nicht erforderlich ist eine Meldung einzelner verendeter Singvögel oder Tauben, da diese meist nicht von der Geflügelpest betroffen sind.

Wichtig: Sollten Sie die toten Tiere selbst einsammeln, dann fassen Sie tote Vögel mit Einweghandschuhen an und desinfizieren sie im Anschluss alles gründlich. Am besten im einen Müllsack tun und gut verschließen.

 

8. Frage: Wie lange wird die Stallpflicht voraussichtlich dauern? Wann dürfen meine Hühner wieder ins Freie? 

Antwort: Die Stallpflicht gilt bis auf Weiteres, es ist derzeit kein Enddatum festgelegt. Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung beobachtet die Seuchenlage laufend. Aufgehoben wird die Aufstallungspflicht erst, wenn die Gefährdung durch die Geflügelpest deutlich gesunken ist. In der Regel wartet man einige Wochen ab, oft so lange, bis keine neuen Fälle mehr auftreten und die Hauptzugsaison der Wildvögel vorbei ist.

Offizielle Aufhebung: Bitte beachten Sie, dass die Stallpflicht erst dann endet, wenn der Landkreis Potsdam-Mittelmark dies durch eine neue Bekanntmachung mittels Allgemeinverfügung ausdrücklich aufhebt. Informieren Sie sich also regelmäßig über Mitteilungen des Landkreises. Bis dahin müssen Sie Ihr Geflügel geduldsam weiter drinnen bzw. unter Dach halten.

 

9. Frage: Gilt die Stallpflicht auch für andere Vögel wie meine Tauben oder Ziervögel in Außenvolieren? 

Antwort: Für Tauben und Ziervögel besteht derzeit keine Stallpflicht, da die Allgemeinverfügung sich nur auf Geflügel im Sinne der Geflügelpest -Verordnung bezieht. Tauben, Papageien, Sittiche und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehören nicht dazu. Dementsprechend sind Halter von z.B. Brieftauben oder Ziervögeln formal nicht von der Aufstallungspflicht betroffen.

Dennoch ist Vorsicht ratsam: Auch wenn Ihre Tauben nicht ausdrücklich eingesperrt werden müssen, empfiehlt der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Tauben momentan möglichst im Schlag zu lassen und nicht frei fliegen zu lassen, um jedes Risiko einer Ansteckung auszuschließen. Ziervögel in Außenvolieren sollten Sie ebenfalls so gut wie möglich vor Wildvogelkontakt schützen (etwa durch engmaschiges Netz).

Kurzum: Offiziell keine Pflicht, aber freiwillige Schutzmaßnahmen sind auch bei anderen Vögeln sinnvoll.

 

10. Frage: Besteht eine Gefahr für mich oder meine Familie durch die Geflügelpest? Kann der Erreger auf Menschen übertragen werden? 

Antwort: Für Menschen besteht nur ein äußerst geringes Ansteckungsrisiko. Eine Übertragung der Geflügelpest (H5N1-Virus) auf den Menschen kommt nur in Ausnahmefällen vor und meistens nur bei sehr engem Kontakt mit infiziertem Geflügel. In Deutschland ist bisher kein Fall bekannt, in dem sich ein Mensch direkt angesteckt hat. Sie müssen sich also keine übermäßigen Sorgen machen, solange Sie die üblichen Hygieneregeln einhalten. 
Tipp: Fassen Sie tote oder kranke Wildvögel nicht ohne Handschuhe an und waschen Sie sich nach Kontakt mit Ihrem Geflügel immer die Hände. Was den Verzehr von Eiern und Geflügelfleisch angeht, so ist dieser nach wie vor unbedenklich. Es gibt keine Hinweise, dass man sich durch den Verzehr infizieren kann. Kochen oder braten Sie Geflügelprodukte dennoch immer gut durch - ab 70 °C werden eventuelle Viren zuverlässig abgetötet.

Insgesamt gilt: Die Geflügelpest ist in erster Linie für Vögel gefährlich; für den Menschen stellt sie aktuell kein ernsthaftes Gesundheitsrisiko dar.

 

11. Frage: Dürfen derzeit Geflügelausstellungen, -märkte oder Taubenveranstaltungen im Landkreis Potsdam-Mittelmark stattfinden?

Antwort: Nein

Gemäß der Allgemeinverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 28. Oktober 2025 sind Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel im gesamten Kreisgebiet bis auf Weiteres verboten. Diese Regelung gilt ab dem 29. Oktober 2025 und betrifft alle Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere gehaltene Vögel (z. B. Hühner, Enten, Puten, Gänse, Fasane, Wachteln, aber auch Tauben) zusammengebracht oder zur Schau gestellt werden.

Hintergrund ist, dass bei solchen Zusammenkünften eine besonders hohe Gefahr besteht, dass sich ein möglicher Erreger von Tier zu Tier überträgt oder weiterverbreitet. Selbst äußerlich gesunde Tiere können das Virus unerkannt ausscheiden.

 

12. Frage: Was passiert, wenn ich mich nicht an die Stallpflicht halte? Drohen Strafen?

Antwort: Ja. Die Stallpflicht ist eine amtlich verfügte seuchenrechtliche Anordnung und damit verbindlich. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß Tiergesundheitsgesetz und der entsprechenden Allgemeinverfügung.

Es können Bußgelder verhängt werden.

Konkret ist ein Verstoß gegen die Aufstallungsanordnung mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € bedroht. Zusätzlich müsste ein uneinsichtiger Halter damit rechnen, dass die Behörde notfalls die Tiere zwangsweise aufstallen lässt oder andere Maßnahmen ergreift, um die Seuchengefahr zu bannen.

 

Bild zur Meldung: ©Landkreis Potsdam-Mittelmark