Neue Hundehalteverordnung (HundehV) im Land Brandenburg
Teltow, den 31.03.2025
Alle Hunde sind ordnungsbehördlich anzumelden
Seit dem 1. Juli 2024 ist eine neue Hundehalteverordnung im Land Brandenburg in Kraft getreten.
Mit der neuen Verordnung schafft das Land Brandenburg die Einstufung von Hunden als unwiderlegbar gefährliche und widerlegbar gefährliche Hunde aufgrund der Rasse ab. Zukünftig sollen vor allem das Verhalten des Hundes und die Sachkunde der Halterin oder des Halters entscheidend für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes sein. Zu den Regelungen, an denen auch weiterhin festgehalten wird, zählen die Leinen- und Maulkorbpflicht sowie das Mitnahmeverbot.
Neu ist die grundsätzliche Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde. Bislang mussten nur schwere (ab 20 kg) und große (ab 40 cm) Hunde gekennzeichnet und angezeigt werden. Diese Pflicht wird nunmehr auf alle Hunde, die älter als acht Wochen sind, ausgeweitet. Dabei ist es egal, ob sie gefährlich sind oder nicht. Der Verordnungsgeber verspricht sich über die Kennzeichnung vor allem eine sichere Ermittlung der Halterin oder des Halters in Fällen, in denen der Hund entlaufen ist oder einen Schaden verursacht hat. Fehlt eine solche Kennzeichnung beispielsweise bei tot aufgefundenen Hunden oder Fundhunden, kann eine solche Zuordnung nicht erfolgen. Die Anzeigepflicht soll dabei unverzüglich vor Ort bei der zuständigen Ordnungsbehörde erfolgen.
Für Hundehalter, die bereits vor dem 1. Juli 2024 einen Hund hatten, sowie für alle weiteren Hundehalter, welche den Hund bisher lediglich steuerlich angemeldet haben, bedeutet dies, dass folgende Informationen an das Ordnungsamt unverzüglich mitzuteilen sind:
Eine Anmeldung kann auch im Rahmen der Sprechzeiten des Ordnungsamtes mit Sitz im Rathaus der Stadt Teltow, Marktplatz 1-3, erfolgen.
Die Sprechzeiten sind: Dienstag von 9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr, sowie Donnerstag von 9 bis 12 Uhr.
Dafür sollte das städtische Formular zur Hundeanmeldung genutzt werden. Wer der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann ab dem 1. Juni 2025 (Ende der Übergangsfrist) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, § 16 Abs. 2 HundehV.
Vor Einleitung eines solchen Bußgeldverfahrens werden Hundehalter zunächst schriftlich über fehlende Angaben informiert und zur Nachreichung aufgefordert.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter den Rufnummern
03328/4781-232 (Frau Herber) oder 03328/4781-205 (Herr Schwieger) und unter gerne zur Verfügung.
Bild zur Meldung: Neue Hundehalteverordnung (HundehV) im Land Brandenburg