Schäden durch Wildschweine in bewohnten Bereichen der Stadt Teltow
Wildschweine treten jetzt vermehrt in besiedelten Bereichen auf, da bedingt durch die Ernten auf den landwirtschaftlichen Flächen sich das Nahrungsangebot für die Tiere verringert.
Nach dem brandenburgischen Jagdgesetz (BbgJagdG) sind die Eigentümer bejagbarer Flächen per Gesetz verpflichtet eine Jagdgenossenschaft zu bilden. Diese Flächen müssen einer Bejagung per Pacht zur Verfügung gestellt werden. Den gebundenen Jagdpächter obliegt die Hege und Jagd nach dem brandenburgischen Jagdgesetz in diesen Bereichen. Festzuhalten ist, dass nach dem brandenburgischen Jagdgesetz die Jagd auf Wildschweine nur in Jagdbezirken, also land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, ausgeübt werden darf. Außerhalb der Jagdflächen, in sogenannten „befriedeten Bezirken“ wie an Wohngebäuden und an diesen anschließenden Hofräumen und Hausgärten, öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen sowie Friedhöfe, ist die Jagdausübung aus Sicherheitsgründen gesetzlich verboten, § 5 BbgJagdG. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere zur Abwehr von Schäden am Grundstück und wenn eine gefahrlose Schussabgabe möglich ist, kann die untere Jagdbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Grundstücks bzw. dem Jagdausübungsberechtigten eine beschränkte Jagdausübung durch ausgewählte Jägerinnen und Jäger genehmigen, § 5 Abs. 3 BbgJagdG.
Primär sind in befriedeten Bezirken deshalb Abwehrmaßnahmen, wie Zäune und Duftstoffe vorzuziehen. Im Vorfeld müssen daher alle Möglichkeiten der sonstigen Abwehr des Wildes ausgeschöpft sein bzw. die Gestattung vor Errichtung bzw. Vollendung der Abwehrmaßnamen zielführend sein.
Da Schwarzwild mit der Langwaffe erlegt wird und der Gefährdungsbereich der entsprechenden Munition bis zu 5.000 m und darüber hinaus reicht, schließt sich auch diese Möglichkeit aufgrund der kleinen und eng nebeneinanderliegenden Grundstücke grundsätzlich aus. Zur Abwehr einer bestehenden Gefahr, z. B. durch ein durch einen Verkehrsunfall verletztes Tier, kann die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei den Schusswaffengebrauch anordnen.
Für Grundstücke, die sich in den befriedeten Bezirken befinden, sind die Grundstückseigentümer für die Absicherung gegen Wildschweine selbst verantwortlich. Auch tragen die Grundstückseigentümer die Kosten für eine eventuelle Schadensbeseitigung. Dies betrifft ebenfalls die Stadt Teltow für Grundstücke und Flächen in ihrem Eigentum. Passiert auf einem privaten Grundstück ein Wildschaden im Garten, kommt die Wohngebäudeversicherung zum Tragen, sofern Wildschäden im Leistungsumfang enthalten sind. Dort, wo die Jagd ruht, gibt es nach dem Bundes- bzw. Landesjagdgesetz keine Regelungen zur Schadenersatzleistung durch die Jagdgenossenschaft oder die Jagdpächter.
Jedem eingehenden Hinweis von Bürgern auf Schäden und Sichtungen von Wildschweinen wird seitens der Stadt nachgegangen.
Es werden regelmäßig Verhaltenshinweise gegeben und die Sachlage zu den Wildschweinen in den besiedelten Bereichen erörtert. Ebenfalls sind auf der Internetseite der Stadt Teltow Verhaltenshinweise veröffentlicht.
Weiterhin ergehen seitens der Stadt zu jeder sich bietenden Gelegenheit Aufforderung an die Bürgerschaft, Grünabfälle ordnungsgemäß und nicht hinter dem Gartenzaun oder an einem beliebigen Feldrand zu entsorgen. Auch sind Kompostanlagen verschlossen und frei von Essensresten zu halten.
Beiträge zur Aufklärung wurden in der Vergangenheit mehrfach, sowohl auf der Internetseite der Stadt Teltow als auch im Amtsblatt, veröffentlicht.
Die Jagdpächter werden über jeden uns zur Kenntnis gegebenen Hinweis auf Wildschäden und Sichtungen von Schwarzwild informiert, um jagdliche Maßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu veranlassen, um weitere Schäden eindämmen zu können.
Die Stadtverwaltung steht im ständigen Kontakt mit den Jagdpächtern, um die Eindämmung des Besatzes an Wildschweinen in Grenzen zu halten. Dies gilt auch für andere Wildtiere wie Marder oder Waschbären, welche sich ebenfalls in die besiedelten Bereiche aufgrund des Futterangebotes zurückziehen.
In der Stadtverwaltung finden regelmäßig Gespräche mit den Jagdpächtern für das Stadtgebiet statt. In den Gesprächen werden Möglichkeiten erörtert bzw. festgelegt, welche zur Eindämmung der Wildschweinproblematik führen können. Seitens der Jagdpächter wurden im Zeitraum vom 01.04.2024 bis zum 30.11.2024 siebzig Wildschweine im Bereich der bejagbaren Fläche der Stadt Teltow erlegt/entnommen. Ein Großteil dieses erlegten Schwarzwilds ist auch den besiedelten Bereichen und dem dort verursachten Schaden zuzuordnen.
Die Jagdpächter haben weiterhin zwei konkrete Grundstücke im Stadtgebiet genannt, auf denen diese Möglichkeit der Bejagung besteht.
Die Eigentümer dieser Grundstücke wurden unsererseits gebeten, eine Zustimmung zur Bejagung zu erteilen. Diese liegen vor.
Eine Beantragung seitens der Stadt gegenüber der unteren Jagdbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark ist erfolgt und die Genehmigung liegt nunmehr seit dem 29.10.2024 vor. Die Jagdpächter haben auf den Grundstücken mit ihrer Tätigkeit begonnen.
Befristet bis zum Frühjahr 2025 werden die Jäger in diesen Rückzugsgebieten das Schwarzwild intensiv bejagen.
Am 04.12.2024 erhielten wir eine Mitteilung der unteren Jagdbehörde, dass auf Grundlage einer Verordnung vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 22.11.2024, die Jäger zur verstärkten Jagd von Schwarzwild aufgefordert sind. Dies dient der Vorbeugung zur Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest.
Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, so die untere Jagdbehörde, die angespannte Situation in der Stadt zu entschärfen und die Zahl der Wildschweine auf ein normales Maß zu reduzieren.
Wir haben durch die Jäger ebenfalls den Hinweis auf ein Vergrämungsmittel erhalten, welches eine Möglichkeit darstellt, die Tiere dort zu vertreiben.
Nach § 46 des BbgJagdG ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung von Wild- und Jagdschäden, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
Ebenfalls ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig für die Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß den §§ 47 bis 53 BbgJagdG.
Diese Zuständigkeit betrifft einzig die Schäden, welche auf bejagbaren Bereichen entstanden sind (z. B. land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen). In nicht bejagbaren Bereichen gibt es diese Zuständigkeit nicht.
Die Eindämmung der Wildschweinproblematik im besiedelten Bereich wird seitens der Ordnungsbehörde unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) begleitet.
Allgemeine Informationen zum Thema Wildschweine im Stadtgebiet erhalten Sie hier.