Beschreibung

Prinzipiell ist jegliches Verbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden kann (§ 7 (1) Landesimmissionsschutzgesetz). Hierunter fällt unter anderem das Verbot zum Verbrennen von Grünschnitt, Gartenabfällen oder sonstigen holzfremden Stoffen.

Der Gesetzgeber hat zum Verbrennen von Holzfeuern einige Rahmenbedingungen aufgestellt, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass es zu keinerlei Gefährdungen oder Belästigungen kommen sollte.

Sobald jedoch auch bei Einhaltung dieser Bedingungen eine Beeinträchtigung der Umgebung auf Grund von Funkenflug, Rauchentwicklung oder Ähnlichem entsteht, ist das Feuer umgehend zu löschen.

Feuer, die die Größe von 1m x 1m überschreiten oder zu besonderen Anlässen veranstaltet werden sollen, sind generell erlaubnispflichtig (siehe hierzu „Brauchtumsfeuer“).

Formulare

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
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