Beschreibung

Abstammungsfeststellung

Nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG), zum 01.07.1998, kann die Abstammung des Kindes nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und auch im Verhältnis zu jedem Elternteil nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Art. 19 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB).

Sind die Eltern miteinander verheiratet, kann die Abstammung auch nach dem gemeinsamen Heimatrecht oder dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern bestimmt werden. Damit sind bei ausländischen Eltern auch deren Rechtsvorschriften zu beachten.
Im deutschen Recht wird die Abstammung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Wer ist Mutter, wer ist Vater des Kindes?

Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§1591 BGB).
Eine besondere Anerkennung der Mutterschaft ist nicht vorgesehen. Sieht aber das Heimatrecht eines Elternteils eine solche Erklärung vor, kann die Anerkennung der Mutterschaft erforderlich werden (Modalitäten siehe Vaterschaftsanerkennung).

Vaterschaft
Vater des Kindes ist der Mann,

  1. der mit der Mutter verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1952 BGB).


Welche Voraussetzungen müssen bei der Anerkennung vorliegen?

  • Der Anerkennende muss voll geschäftsfähig sein.
  • Ist er minderjährig, ist die Zustimmung seines Sorgeberechtigten erforderlich.
  • Gleiches gilt auch für die Zustimmungserklärung der Kindesmutter.
  • Die Anerkennung bedarf zur Wirksamkeit im deutschen Recht der Zustimmung der Kindesmutter.


In welcher Form ist zu erklären?

  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist öffentlich zu beurkunden: sie kann auch schon vor der Geburt erfolgen.
  • Die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung sind von dem jeweiligen Elternteil höchst persönlich zu erklären.
  • Beide können, müssen aber nicht gleichzeitig erfolgen.
  • Eine Vertretung ist nicht möglich.
  • Die Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt, Jugendamt, Notar, Richter oder Urkundsbeamter des Amtsgerichtes im Vaterschaftsverfahren und vor bevollmächtigten Urkundsbeamten der deutschen Auslandsvertretung erfolgen.


Wann ist die Vaterschaftsanerkennung wirksam?

Die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung ist dem jeweiligen anderen Elternteil mitzuteilen. Die Wirksamkeit ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Rechten, die zur Vaterschaftsanerkennung herangezogen werden.
Die wirksame Vaterschaft wird im Geburtseintrag des Kindes beurkundet.
Sofern die Vaterschaftsanerkennung nach einem Jahr nicht wirksam geworden ist, kann der Anerkennende seine Erklärung widerrufen.

Die aufgeführten Informationen können nicht als verbindlich angesehen werden, da es vielfältige Fallkonstellationen gibt. Wir informieren Sie gern ausführlich über alle Einzelheiten.

Bitte beachten Sie, dass Sorgeerklärungen nur im Jugendamt abgegeben werden können.

Gebühren

  • 30,00 € Vaterschafts-/Mutterschaftsanerkennung im Standesamt
  • 31,00 € Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§9 Abs. 2 Satz 2 PStG)

Die Anerkennung Vaterschaft/Mutterschaft erfolgt im Jugendamt kostenfrei. Bitte beachten Sie, dass Sorgeerklärungen nur im Jugendamt abgegeben werden können.

Benötigte Unterlagen

Ist eine der beteiligten Personen ausländischer Staatsangehöriger bzw. im Ausland geboren, sollten Sie sich persönlich im Standesamt erkundigen, welche Dokumente aus Ihrem Heimatland/Geburtsland benötigt werden und welche Anforderungen die im Ausland ausgestellten Urkunden erfüllen müssen (Apostille, Legalisation, Urkundenüberprüfung, Übersetzung nach ISO-Norm)

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde Mutter/Vater
  • bei nachgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung: Geburtsurkunde Kind
  • ist die Mutter ledig: erweiterte Meldebescheinigung als Nachweis über den Familienstand
  • ist die Mutter verheiratet: Eheurkunde und Nachweis über Scheidungsantrag
  • ist die Mutter geschieden oder verwitwet: Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil, rechtskräftiger Scheidungsbeschluss, Sterbeurkunde).

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. 

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