Beschreibung

Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) gemäß § 55 Abs. 2 GewO.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  • Waren feilbietet oder
  • Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss eine Haftpflichtversicherung gemäß § 1 Schaustellerhaftpflichtverordnung nachgewiesen und für die Dauer der Tätigkeit aufrechterhalten werden.

Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen sind genehmigungspflichtig und werden auf Antrag in der Reisgewerbekarte ergänzt. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Der Gewerbetreibende des Reisegewerbes ist verpflichtet, die Reisegewerbekarte während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Sofern Arbeitnehmende beschäftigt werden, benötigen diese eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten.

Gebühren

  • Erteilung einer unbefristeten Reisegewerbekarte: 45,00 - 566,00 €
  • Erteilung einer befristeten Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr: 30,00 - 300,00 €
  • Verlängerung der Geltungsdauer: 50 Prozent der Erteilungsgebühr der befristeten RGK
  • Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: 35,00 - 160,00 €

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass des Antragstellers
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister/notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag
  • behördliches Führungszeugnis (bei jur. Person für jeden gesetzlichen Vertreter) zu beantragen beim Einwohnermeldeamt
  • behördlicher Gewerbezentralregisterauszug* zu beantragen beim Einwohnermeldeamt
  • Haftpflichtversicherung (für Schausteller)

*bei juristischen Personen: für die juristische Person und alle gesetzlichen Vertreter

 

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