Beschreibung

Die Festsetzung der Grundsteuer richtet sich nach dem Grundsteuergesetz. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben. Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert.

Berechnung der Grundsteuer

Das zuständige Finanzamt setzt ausgehend von einem Einheitswert einen Steuermessbetrag fest, der der jeweiligen Gemeinde mitgeteilt wird. Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Grundsteuer, die für ein Jahr festzusetzen ist. Der Grundsteuerhebesatz  wird durch die Stadtverordnetenversammlung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen.

Besonderheit der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt.  Gemäß § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, dass Änderungen im Umfang der Steuerpflicht oder Steuerbefreiungen, die erst im Laufe des Kalenderjahres eintreten, für dieses Kalenderjahr noch unberücksichtigt bleiben. Sie führen zu einer Neu- oder Nachveranlagung durch das Finanzamt erst auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.

Formulare

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 1 Grundsteuergesetz
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