Beschreibung

Nach der gesetzlichen Regelung des §1309 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für eine Eheschließung besteht.

Ist mit dem betreffenden Staat eine internationale Vereinbarung getroffen, wie dies im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen der Fall ist, so erfüllt auch das Zeugnis einer äußeren Behörde (z.B. Konsulat) diese Voraussetzung.

Es gibt Länder, die solche Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausstellen. In diesen Fällen kann der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG), in dessen Bezirk die Anmeldung der Eheschließung erfolgt ist, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilen. Die Voraussetzungen zur Befreiung sind je nach Heimatstaat verschieden.

Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und anerkannte ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bedürfen weder eines Ehefähigkeitszeugnisses noch der Befreiung hiervon.

Ehefähigkeitszeugnisse für Deutsche, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, erteilt der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz (Aufenthalt) hat oder den letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.

Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Sie darüber informieren können, welche Unterlagen im konkreten Einzelfall benötigt werden.

Gebühren

  • 51,00 € für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
  • je 30,00 € zusätzlich, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
  • je 8,00 € Datenabruf erweiterte Meldebescheinigung

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personenstandsverordnung (PStV)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
  • Gebührenerhebung nach der im Land Brandenburg geltenden Gebührenordnung auf Grund § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg)
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