Auszug Sprachtest Förderverordnung – SfFV § 3 – Teilnahmeverpflichtung:
„Kinder, die für das folgende Schuljahr anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet an dem Verfahren zur Sprachstandfeststellung teilzunehmen.
Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen sind von dem Verfahren befreit.
Die Sprachstandfeststellung findet im Jahr vor der Einschulung statt.“
Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, sind automatisch für die Sprachstandsfeststellung erfasst – hierfür bedarf es keiner Terminvereinbarung mit dem Eigenbetrieb.
Kontaktdaten der Koordinierungsstelle
(03328) 35932-19