Landkreis schränkt Entnahme von Wasser aus Gewässern ein

Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Einschränkung der Nutzung des Grundwassers

1. Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern zu Bewässerungszwecken wird untersagt.

2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen privater Haushalte mittels Brunnen ist in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr untersagt.

3. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark als Untere Wasserbehörde schränkt per Allgemeinverfügung den Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauch zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern sowie die Nutzung des Grundwassers ein. Die Allgemeinverfügung gilt bis zunächst 30.09.2022.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut finden Sie auf der Seite des Landkreises.

Hinweis:
Illegale Wasserentnahmen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Quelle: Landkreis Potsdam-Mittelmark

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