Kontaktsperre bis 19.04.2020 verlängert

Ministerpräsident Dietmar Woidtke hat die seit dem 23.03.2020 geltenden Kontaktbeschränkungen bis zum 19. April 2020 verlängert. Somit müssen sich die Bürgerinnen und Bürger noch zwei weitere Wochen, bis zum Ende der Osterferien, auf drastische Einschränkungen im öffentlichen Leben einstellen.

Grundsätzlich gilt, stets und unbedingt die vorgegebenen und allgemein bekannten Verhaltensregeln zu berücksichtigen. Dazu zählen:

  • 1,5 Meter Mindestabstand
  • Sozialkontakte nur innerhalb der Familie, im gemeinsamen Hausstand oder höchstens eine andere Person

Hier noch einmal eine Übersicht an Antworten, zu den am häufigsten gestellten Fragen:

  1. Aufenthalt im öffentlichen Raum
    In Brandenburg besteht keine Ausgangssperre. Deshalb darf man sich bei Einhaltung der Regeln frei bewegen. Dennoch sollten nicht notwendige Wege und Fahrten, zum Beispiel Wochenendausflüge, unterbleiben. Versammlungen o.ä. sind strikt untersagt.
  2. Angeln und Jagd
    Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich. Die Jagd erfolgt aktuell unter anderem mit dem Ziel, zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest beizutragen, insbesondere in den grenznahen Kreisen zu Polen. Auch hier gilt: Kontakte zu höchstens einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes. Auch beim Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter Abstand!
  3. Freizeit / Tourismus / Vermietung
    Ausflüge im Land Brandenburg sind unter Einhaltung der Vorgaben nicht untersagt, sollten aber vermieden werden. Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler aus Polen, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.
  4. Eigenes Ferienhaus oder –wohnung / Datschen
    Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen genutzt werden. Auch dabei sind die bekannten Regeln strikt einzuhalten. Es wird dringend gebeten, auf die jeweils örtliche Situation Rücksicht zu nehmen. Lokal oder auf Kreisebene können aus besonderem Anlass anderslautende Festlegungen getroffen werden.
  5. Geburten
    Besuche von Geburtsstationen bzw. der Aufenthalt im Kreissaal durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen sind in der Regel erlaubt. Dies kann jedoch vor Ort gesondert und abweichend geregelt werden. Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
  6. Friedhöfe
    Friedhöfe können im Rahmen der vorgegebenen Regeln besucht werden. Dies schließt selbstverständlich auch die Grabpflege ein.

Da die vergangenen Tagen aber gezeigt haben, dass sich leider nicht alle an die Beschränkungen halten und Polizei sowie Ordnungsämter mehrere Verstöße feststellen mussten, wurde ein Bußgeldkatalog beschlossen, der am heutigen Tage in Kraft tritt. Dieser beinhaltet folgende Bußgelder:

  • Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Meter – zwischen 50 und 500 Euro
  • Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen trotz Verbots – zwischen 50 und 500 Euro, die Veranstalter müssen mit einer Strafe zwischen 500 und 2500 Euro rechnen
  • Öffnung eines Ladens ohne Ausnahmegenehmigung – zwischen 1000 und 10 000 Euro

Die bereits angeordnete Schließung von Schulen, Kitas, Theatern, Kino oder Restaurants gilt ebenfalls bis zum 19. April 2020.

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