Antworten zur Aufhebung der Notbremse

Weil der Inzidenzwert drei Tage lang unter 100 liegt, gelten ab Sonntag, 11. April, wieder die früheren Regelungen. Wir beantworten dazu die wichtigsten Fragen:

Was hat die Aufhebung der Notbremse im Landkreis zu bedeuten?
Weil die Inzidenzzahl drei Tage lang über 100 lag, hat das Landratsamt am 26. März zusätzliche Einschnitte u.a. für den Aufenthalt im öffentlichen Raum und den Einzelhandel, verkündet. Sie galten für 14 Tage. Da zum Ende dieser Frist die Inzidenzzahl nun wieder unter 100 gerückt ist, werden diese Einschnitte am Sonntag, den 11. April, zurückgenommen.

Warum dieses Hin und Her?
Der Landkreis hat sich mit diesem Vorgehen an die 7. Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg gehalten. Demnach sollen die Landkreise und kreisfreien Städte über die Vorgaben dieser Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn es aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig wird. Die Grenze für diese Maßnahmen wurde bei einer Inzidenzahl von 100 gesetzt. Letztlich geht es darum, bei stark steigenden Coronazahlen durch Kontaktvermeidung die Dynamik des Infektionsgeschehens zu durchbrechen.

Was genau ändert sich durch die Rücknahme der Notbremse?
Die zusätzlichen Einschnitte der Notbremse galten in bestimmten Bereichen. Diese Einschnitte wurden wieder zurückgenommen. Damit gelten in diesen Bereichen ab Sonntag, den 11. April, wieder die etwas weicheren Ausgangsbestimmungen der Eindämmungsverordnung. Es handelt sich nach wie vor um Vorschriften zur Kontaktvermeidung. Im Einzelnen heißt das:

  • Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels können auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts ihre Geschäfte wieder öffnen. Dafür gelten weitere Einschränkungen. Hier stehen weitere Details.
  • Der Sportbetrieb auf Sportanlagen im Freien ist wieder möglich für die kontaktfreie Sportausübung mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen sowie für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern. Hier stehen weitere Details.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken können mit einem Hygienekonzept und unter Einhaltung weiterer Vorgaben wieder geöffnet werden. Hier stehen weitere Details.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, höchstens mit fünf Personen. Kinder werden nicht gezählt. Hier stehen weitere Details.
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, höchstens mit fünf Personen. Kinder werden nicht gezählt. Hier stehen weitere Details.
  • Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Bereich sind wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, höchstens mit fünf Personen. Kinder werden nicht gezählt.

Kann die Notbremse denn wieder zurückkommen?
Ja, sobald die Inzidenzzahlen im Landkreis drei Tage lang über 100 liegen, soll die Notbremse laut der derzeit geltenden Eindämmungsverordnung wieder gezogen werden. Hinzu kommt: Die 7. Eindämmungsverordnung gilt bis 18. April. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird die Landesregierung voraussichtlich eine neue Verordnung erlassen, in der die aktuell geltenden Regelungen verändert werden können.

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