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Teil 4 Schulpflicht
§ 36
Grundsätze
(1) Die
allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und
Bildung jedes jungen Menschen. Schulpflichtig ist, wer im Land
Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Abkommen
und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2)
Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen
aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg
gestattet ist oder die hier geduldet werden.
(3) Die
allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des
Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der
Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs der
Berufsschule oder eines einjährigen oder zweijährigen Bildungsgangs
zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten
Abschlüssen der Sekundarstufe I der Berufsfachschule
(Berufsschulpflicht). Sie wird durch den Besuch einer Schule in
öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt.
Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die
nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch
auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.
(4) Im Rahmen der
Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin
oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum
Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und
eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet
ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung
des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete
angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. Dies
gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung
der beruflichen Entwicklung dient. Die Befreiung vom Besuch der
Schule ist grundsätzlich zu befristen. Sie kann wiederholt
ausgesprochen werden. Entfällt die Voraussetzung der Befreiung,
besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende
Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. Auf Antrag
entscheidet das staatliche Schulamt, ob die anderweitige Förderung
auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit-
oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt.
(5)
Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder
Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen
können, sollen Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten.
Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen
Menschen und die Belange des Vollzugs. Das für Schule zuständige
Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere
zur Durchführung des Unterrichts durch Rechtsverordnung zu regeln,
insbesondere
1. Umfang und Inhalt,
2. die möglichen Abschlüsse und
3. mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.
(6) Das
staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes
Brandenburg die Schulpflicht erfüllt haben, von der
Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn
insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine
sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.
§ 37
Beginn der Schulpflicht
(1) Vor Beginn
der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer
schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter
teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger
Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen
soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen
Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in
öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik
Deutschland besucht haben.
(2) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September
das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben
Kalenderjahres.
(3) Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember das
sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn
des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten
Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem
31.Dezember, jedoch vor dem 01. August des folgenden Kalenderjahres
das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen
gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Mit
der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht. |