Beschreibung

Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung lt. Zweitwohnungssteuersatzung ist.
Inhaber können sein: Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienmitglieder inne hat oder sich zu diesen Zwecken vorhält. Zu den Kriterien einer Zweitwohnung gehört, dass diese eine Wohnfläche von mindestens 23 m² hat sowie über Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom- oder vergleichbare Energieversorgung, Beheizungsmöglichkeit und Fenster verfügt. Des Weiteren muss sie zum dauernden Wohnen geeignet sein. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zeitwohnung in der Regel nicht dadurch, dass sie vorübergehend zu anderen als den vorgenannten Zwecken genutzt wird.

Berechnung der Zweitwohnungssteuer

Die Steuer beträgt 10 % der Jahreskaltmiete.

Formulare

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

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