Beschreibung

Ein Vorläufiger Reisepass wird nur ausgestellt, wenn bis zum Reiseantritt weniger als 3 Werktage bleiben. Als Nachweis für die Notwendigkeit müssen Reiseunterlagen bzw. andere Nachweise erbracht werden. Der vorläufige Reisepass ist längstens ein Jahr gültig.

Bei der Beantragung eines Vorläufigen Reisepasses vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil Antragsteller. Das Kind muss bei der Beantragung anwesend sein.

Bei der Beantragung ist ein im Besitz befindlicher alter Reisepass abzugeben. Sie können Ihren alten Reisepass unter Umständen behalten, dazu ist er aber vorzulegen und ungültig zu machen. Der Passinhaber ist verpflichtet, der Meldebehörde den Verlust und das Wiederauffinden eines in Verlust geratenen vorläufigen Reisepasses unverzüglich anzuzeigen.

Gebühren

  • 26,00 €

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass des Antragstellers
  • aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde ggf. mit deutscher Ãœbersetzung
  • Eheurkunde oder Bescheinigung über die Namensänderung ggf. mit deutscher Ãœbersetzung
  • Einbürgerungsurkunde bei Neuerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Zusätzlich bei Beantragung vor dem 18. Lebensjahr

  • ggf. gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass des Kindes
  • Vollmacht des nichtanwesenden Elternteils oder Sorgeberechtigten zur Beantragung des Reisepasses
  • bei alleinsorgeberechtigten Elternteilen der Nachweis über das Sorgerecht

Hinweis bei Vorlage ausländischer Urkunden:
Wurden Personenstandsurkunden im Ausland ausgestellt, sind diese ggf. mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Auskünfte erteilt das Auswärtige Amt. Wurde eine Ehe außerhalb der EU geschieden, ist die Scheidung vorher durch das Brandenburgische Oberlandesgericht anzuerkennen.

Formulare

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Passgesetz in der jeweils gültigen Fassung
  • Passverwaltungsvorschrift in der jeweils gültigen Fassung
  • Passverordnung in der jeweils gültigen Fassung
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