Beschreibung

Allgemeines

Die Festsetzung der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbesteuergesetz. Jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland ist gewerbesteuerpflichtig. Ein Betrieb muss Gewerbesteuern an die Gemeinde zahlen, in der er seine Betriebsstätte unterhält. Hat ein Betrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, sind alle Gemeinden der Betriebsstätten an der Gewerbesteuerfestsetzung beteiligt.

Berechnung der Gewerbesteuer

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser errechnet sich vom Gewinn zuzüglich Hinzurechnungen (§ 8 Gewerbesteuergesetz) abzüglich Kürzungen (§ 9 Gewerbesteuergesetz). Vom Gewerbeertrag unberücksichtigt bleibt ein Freibetrag. Der verbleibende Gewerbeertrag wird mit einer Steuermesszahl multipliziert und ergibt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser Messbetrag wird der Stadt vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Der Steuermessbetrag wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz multipliziert und ergibt die Gewerbesteuer für das entsprechende Jahr. Der Gewerbesteuerhebesatz  wird durch die Stadtverordnetenversammlung jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen.

Formulare

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  •  Â§ 1 Gewerbesteuergesetz
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