Beschreibung

Anlieger sind die Eigentümer oder sonstigen zur dinglichen Nutzung Berechtigten von Grundstücken, die an Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen liegen. Sie haben ihre an Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen unmittelbar angrenzenden Grundstücks- oder Gebäudeflächen so abzusichern, dass die Benutzer der Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

§ 14 Stadtordnung und § 1 i.V.m. § 4 Straßenreinigungssatzung

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