Beschreibung

Eine Abmeldung hat bei Wegzug ins Ausland zu erfolgen. Bei Auszug aus einer Nebenwohnung im Inland ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden. Abmelden muss sich außerdem, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Die Abmeldung hat spätestens zwei Wochen nach dem Auszug zu erfolgen und ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

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Gebühren

  • gebührenfrei (Bestätigung per Post)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Bundesmeldegesetz in der jeweils gültigen Fassung
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