Zuständigkeitsbereich einer Schiedsstelle
- Schlichtungsverfahren in Strafsachen und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
- Schlichtungsverfahren in Strafsachen in Form von Sühneverfahren vor Erhebung einer Privatklage
- Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache
In derartigen Fällen übergibt der Staatsanwalt bei geringer Schuld des Täters
und bei dessen Zustimmung die Angelegenheit einer Schiedsstelle mit dem Ziel,
dass mit einem Verfahren vor einer Schiedsstelle eine außergerichtliche Einigung
auf dem Wege einer Wiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleiches erreicht
wird und kein öffentliches Interesse an der Erhebung einer öffentlichen Klage
besteht. Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer
Strafsache ist darauf gerichtet, einerseits den durch die Straftat gestörten
sozialen Frieden wiederherzustellen und andererseits einen Ausgleich zwischen
Opfer und Täter zu erreichen.
Im Ergebnis eines solchen Schlichtungsverfahrens kann der Beschuldigte die
Verpflichtung übernehmen, sich im einfachsten Falle beim Geschädigten zu
entschuldigen. In anderen Fällen kann der Beschuldigte die Verpflichtung
übernehmen, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, einen
Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder
gemeinnützige Arbeiten zu leisten.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen sind mit Zustimmung des Beschuldigten
Fristen festzulegen, die höchstens 6 Monate betragen.
• Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich auf
– vermögensrechtliche Ansprüche oder
– nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
beziehen.
In die beiden Hauptgruppen fallen solche Delikte wie Hausfriedensbruch,
Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung,
Sachbeschädigung.
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