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"Schlichten statt Richten"
Für jede Schiedsperson wird ein Stellvertreter bestellt.
Die Schiedsperson einschließlich des Vertreters wird von der
Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wahl der Schiedspersonen begründet noch nicht die Befugnis zur
Amtsausübung. Dazu bedarf es der Berufung in das Amt und der
Verpflichtung durch den Direktor des Kreisgerichtes. Der Direktor
des Kreisgerichtes beruft und verpflichtet die Schiedspersonen in
ihrem Amt. Die Schiedspersonen werden nur verpflichtet und nicht
vereidigt. Die erfolgte Berufung teilt das Kreisgericht dem Bürgermeister
mit; erst danach können die Schiedspersonen tätig werden.
Die Schiedspersonen unterstehen unmittelbar der Aufsicht des Direktors
des Kreisgerichtes. Die Tätigkeit der Schiedspersonen wird von den Behörden
der Justizverwaltung bezüglich der fach- und zeitgerechten Durchführung
beaufsichtigt.
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