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Für jede Schiedsperson wird ein Stellvertreter bestellt.

Die Schiedsperson einschließlich des Vertreters wird von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Schiedspersonen begründet noch nicht die Befugnis zur Amtsausübung. Dazu bedarf es der Berufung in das Amt und der Verpflichtung durch den Direktor des Kreisgerichtes. Der Direktor des Kreisgerichtes beruft und verpflichtet die Schiedspersonen in ihrem Amt. Die Schiedspersonen werden nur verpflichtet und nicht vereidigt. Die erfolgte Berufung teilt das Kreisgericht dem Bürgermeister mit; erst danach können die Schiedspersonen tätig werden. Die Schiedspersonen unterstehen unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Kreisgerichtes. Die Tätigkeit der Schiedspersonen wird von den Behörden der Justizverwaltung bezüglich der fach- und zeitgerechten Durchführung beaufsichtigt.
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