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Schiedsstellen kostengünstiger

Durch den Zuwachs von Anwaltsbüros im Einzugsgebiet werden bereits viele Rechtsstreitigkeiten von diesen abgefangen. Den Bürgern ist meist nicht bekannt, dass die Verhandlung ihrer Streitigkeiten vor einer Schiedsstelle für sie bei gleichem Ergebnis wesentlich kostengünstiger ist.
Viele Bürger haben heute für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen oder für die Verteidigung gegenüber einem von einem Dritten erhobenen Anspruch Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen. Über diese Rechtsschutzversicherungen werden die mit dem Versicherungsfall entstehenden Kosten abgedeckt; Schiedsstellen werden damit von diesen Bürgern nicht aufgesucht.
Unter Anwendung des § 40 des Schiedsstellengesetzes kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen, dessen Folgen geringfügig sind, mit Zustimmung des Täters den Vorgang einer Schiedsstelle zur außergerichtlichen Klärung übergeben. Da die Übergabe eines solchen Verfahrens von der Staatsanwaltschaft an die Schiedsstellen ausführlich begründet werden muss, wird wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes selten Gebrauch davon gemacht.
Soziale Dienste der Justiz oder freie Träger können im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs Schiedsstellen mit der Bearbeitung der anstehenden Fälle beauftragen. Da diese sog. Ausgleichsstellen nicht ehrenamtlich tätig sind, werden diese Fälle im Interesse der Sicherung ihrer eigenen Auslastung jedoch kaum einer Schiedsstelle übergeben.
Zunehmend treten auch in den neuen Bundesländern sog. Mediatoren auf. Diese Mediatoren können u.a. auch Streitigkeiten im Bereich der Zuständigkeit des Schiedsmannswesens schlichten. Die Kosten für die Inanspruchnahme solcher Mediatoren liegen wesentlich höher als die bei einer Schiedsstelle. Da Mediatoren keine Vergleiche schließen können, sondern nur vermittelnd tätig sind, sind die Ergebnisse ihrer Vermittlungen im Gegensatz zur Schlichtungsstelle nicht rechtsgültig und vollstreckbar.
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