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"Schlichten statt Richten"
Die Ladung
Die Ladung wird den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis
ausgehändigt oder mittels Zustellungsurkunde per Post zugestellt.
Der Antragsgegner erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrages.
Mit der Ladung werden die Parteien auf ihre Pflicht hingewiesen,
persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Gründe für ein
Nichterscheinen zum Verhandlungstermin sind unverzüglich anzuzeigen
und glaubhaft darzulegen.
Gegen die Partei, die ohne ausreichende Begründung im Schlichtungstermin
ausgeblieben ist, hat die Schiedsstelle mit schriftlichem Entscheid ein
Ordnungsgeld festzusetzen.
Die Schlichtungsverhandlung wird in der Regel nur vom Vorsitzenden
durchgeführt, weil angenommen werden kann, dass dies im Interesse der
gütlichen Beilegung des Rechtsstreites liegt.
Die Verhandlungen werden mündlich in deutscher Sprache geführt.
Schlichtungsverhandlungen werden generell nicht öffentlich geführt,
um den Parteien die Möglichkeit zu einer beiderseits offenen Aussprache
ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte zu geben. Die Verhandlung sollte
möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden.
Während der Verhandlung muss sich die Schiedsperson unvoreingenommen und
unparteiisch die Konfliktparteien anhören, auf ihr Vorbringen eingehen und
durch das Schaffen einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre sowie durch eigenes
zurückhaltendes Auftreten die Voraussetzungen für die Beilegung der Streitigkeiten schaffen.
Die Schiedsperson hat über die geführten Verhandlungen sowie über die
Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren; das gilt auch für
die Zeit nach Beendigung der Amtstätigkeit der Schiedsperson.
Die Schiedsstelle kann zur Beweiserhebung Zeugen und Sachverständige
anhören oder in Akten und Urkunden einsehen.
Die Schiedsstelle ist im Rahmen ihrer Verhandlungen nicht zur Abnahme
eines Eides oder zur Entgegennahme einer eidesstattlichen Erklärung befugt.
Kommt im Ergebnis einer Schiedsverhandlung ein Vergleich zustande, so ist
dieser zu protokollieren.
Das Protokoll des erzielten Vergleiches muss solche Angaben enthalten wie
- Ort und Zeit der Verhandlung,
- Name und Vorname der erschienenen Parteien,
- Gegenstand des Streites und aus welchem Rechtsverhältnis er entstanden ist,
- Inhalt des Vergleiches - d.h. worauf haben sich die Parteien im Rahmen des
Vergleiches geeinigt und was leistet oder gestattet eine Partei der anderen
zu welchem Zeitpunkt. Ein in einer Schiedsverhandlung geschlossener Vergleich
ist erst dann rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den Parteien und der
Schiedsperson unterschrieben worden ist. Hierzu legt die Schiedsperson das
Protokoll den Parteien zur Unterschrift vor; es ist von den Parteien und der
Schiedsperson eigenhändig zu unterschreiben.
Die Parteien erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des
Protokolls. (Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk
versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben
über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Personen enthalten,
für die die Ausfertigung erteilt worden ist, sowie die Unterschrift der
Schiedsperson tragen und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Die
Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift
des Protokolls verwahrt.)
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