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Die Ladung

Die Ladung wird den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mittels Zustellungsurkunde per Post zugestellt. Der Antragsgegner erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrages. Mit der Ladung werden die Parteien auf ihre Pflicht hingewiesen, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Gründe für ein Nichterscheinen zum Verhandlungstermin sind unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft darzulegen. Gegen die Partei, die ohne ausreichende Begründung im Schlichtungstermin ausgeblieben ist, hat die Schiedsstelle mit schriftlichem Entscheid ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schlichtungsverhandlung wird in der Regel nur vom Vorsitzenden durchgeführt, weil angenommen werden kann, dass dies im Interesse der gütlichen Beilegung des Rechtsstreites liegt. Die Verhandlungen werden mündlich in deutscher Sprache geführt. Schlichtungsverhandlungen werden generell nicht öffentlich geführt, um den Parteien die Möglichkeit zu einer beiderseits offenen Aussprache ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte zu geben. Die Verhandlung sollte möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden. Während der Verhandlung muss sich die Schiedsperson unvoreingenommen und unparteiisch die Konfliktparteien anhören, auf ihr Vorbringen eingehen und durch das Schaffen einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre sowie durch eigenes zurückhaltendes Auftreten die Voraussetzungen für die Beilegung der Streitigkeiten schaffen. Die Schiedsperson hat über die geführten Verhandlungen sowie über die Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren; das gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Amtstätigkeit der Schiedsperson. Die Schiedsstelle kann zur Beweiserhebung Zeugen und Sachverständige anhören oder in Akten und Urkunden einsehen. Die Schiedsstelle ist im Rahmen ihrer Verhandlungen nicht zur Abnahme eines Eides oder zur Entgegennahme einer eidesstattlichen Erklärung befugt. Kommt im Ergebnis einer Schiedsverhandlung ein Vergleich zustande, so ist dieser zu protokollieren.
Das Protokoll des erzielten Vergleiches muss solche Angaben enthalten wie
- Ort und Zeit der Verhandlung,
- Name und Vorname der erschienenen Parteien,
- Gegenstand des Streites und aus welchem Rechtsverhältnis er entstanden ist,
- Inhalt des Vergleiches - d.h. worauf haben sich die Parteien im Rahmen des Vergleiches geeinigt und was leistet oder gestattet eine Partei der anderen zu welchem Zeitpunkt. Ein in einer Schiedsverhandlung geschlossener Vergleich ist erst dann rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben worden ist. Hierzu legt die Schiedsperson das Protokoll den Parteien zur Unterschrift vor; es ist von den Parteien und der Schiedsperson eigenhändig zu unterschreiben.
Die Parteien erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls. (Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Personen enthalten, für die die Ausfertigung erteilt worden ist, sowie die Unterschrift der Schiedsperson tragen und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Die Ausfertigung wird von der Schiedsstelle erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt.)
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