Aufgaben einer Schiedsstelle
Die Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung von
Rechtsstreitigkeiten. Die Tätigkeit einer Schiedsstelle ist darauf
gerichtet, einen Rechtsstreit auf dem Wege eines Vergleiches
beizulegen. Der Vergleich ist ein Vertrag, bei dem der Streit der
Parteien durch gegenseitiges Nachgeben bereinigt wird. In Strafsachen
gibt der Antragsteller immer dann nach, wenn er auf das Recht verzichtet,
Privatklage zu erheben. Es gilt hier das Prinzip „Schlichten statt Richten".
Die Schiedsstelle ist kein Schiedsgericht und im Gegensatz zu den früheren
Schiedskommissionen zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen.
Bei bestimmten Delikten ist ein Schlichtungsversuch Voraussetzung dafür,
dass der Betroffene Privatklage erheben kann. Nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle fallen Rechtsstreitigkeiten,
die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit
fallen, Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse,
Rundfunk und Fernsehen begangen worden sind, und Rechtsstreitigkeiten, an
denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder Gemeinden sowie
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Schiedspersonen werden auch dann nicht tätig, wenn ein Rechtsstreit bereits
bei Gericht anhängig ist. Angelegenheiten der sog. freiwilligen
Gerichtsbarkeit darf eine Schiedsperson ebenfalls nicht bearbeiten; in
diesen Bereich fallen z.B. Schuldverschreibungen aller Art, Bürgschaften,
Kauf-, Tausch-, Miet- und Pachtverträge. Die Beglaubigung von Unterschriften
fällt ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Schiedsperson.
Ungeachtet dieser Einschränkungen bezüglich der Zuständigkeit einer
Schiedsstelle bleiben für diese dennoch genügend Aufgaben.
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