Gegenstand der Steuer lt. Hundesteuersatzung ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als in den Haushalt aufgenommen, wenn er sich nach Ablauf von 14 Tagen noch im Haushalt befindet. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet. Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg hat diesen lt. § 6 Hundehalterverordnung zusätzlich bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
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Anliegen A-Z: Hundesteuer
Beschreibung
Gebühren
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren
Personen
Personen
- nur ein Hund gehalten wird, 46 Euro
- zwei Hunde gehalten werden, 61 Euro je Hund
- drei oder mehrere Hunde gehalten werden, 72 Euro je Hund
Formulare
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg, in Verbindung mit den - §§ 1, 2 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
Abmeldung, Anmeldung, Hunde, Steuern
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner(innen)
Frau
Monika Düsing
E-Mail: m.duesingno-spam.teltow.no-spam.de
Telefon: +49 (3328) 4781229
zum Kontaktformular
Frau
Doreen Fahnert
E-Mail: d.fahnertno-spam.teltow.no-spam.de
Telefon: +49 (3328) 4781284
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