Teltow bleibt Verkehrsbehörde - Versuch "Zuständigkeitsübertragung StVO" geht in die Verlängerung
Die Stadt Teltow darf für weitere vier Jahre als Straßenverkehrsbehörde agieren. Dies gab das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft jüngst im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt. Im Vorfeld hatte die Stadt einen Antrag zur Verlängerung eingereicht. "Ohne Antrag wäre die Zuständigkeit zum 1. Juli 2012 wieder an den Landkreis zurückgefallen", erklärte Teltows Bürgermeister Thomas Schmidt. "Uns war jedoch sehr daran gelegen, den Status als untere Staßenverkehrsbehörde zu behalten." Dies wurde nun für die Dauer der Laufzeit des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes befürwortet.
Die Vorteile liegen für den Teltower Bürgermeister auf der Hand: "Für uns erhöht die Übertragung der Aufgaben nach wie vor die Handlungsspielräume auf kommunaler Ebene. Auch dient es dem Bürokratieabbau. Das grundlegende Ziel des Gesetzes wurde damit unserer Ansicht nach erreicht." Auch der Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Teltow, Klaus Hinske, schätzt die nochmalige Verlängerung positiv ein: "Mit der direkten Ausübung dieser Aufgabe können wir auf jeden Fall mehr Bürgernähe und Akzeptanz in der Stadt erzeugen. Darüber hinaus sind die Bearbeitungszeiten aufgrund der unkomplizierten Wege wesentlich kürzer."
Beispielsweise notwendige Änderungen in der Beschilderung oder verkehrsrechtliche Anordnungen und Sperrungen im Zuge von Baumaßnahmen, Festen oder anderen Gegebenheiten im öffentlichen Verkehrsraum der Gemarkung Teltow kann die Stadt nun weiterhin eigenständig erlassen.
Dennoch befindet sich diese Zuständigkeitsregelung nach wie vor in der Erpobung, da die Auswertung der Versuche im Bereich der Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung noch andauert. Laut Landtag kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, ohne dass Klarheit über die zukünftigen Aufgabenstrukturen im Land Brandenburg besteht.
Der Landesgesetzgeber hatte mit dem Brandenburgischen Standarderprobungsgesetz im Jahr 2006 den gesetzlichen Rahmen für Kommunen geschaffen, von bestimmten landesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Allerdings wird das Gesetz am 01. September 2016 außer Kraft treten. Bis dahin soll es möglichst eine entgültige Entscheidung geben.
AN

